Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 26.08.2021; Aktenzeichen S 11 SO 1/17)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen L 9 SO 438/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 - L 9 SO 438/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung von Untätigkeit der Beklagten.

Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von monatlich rund 230 Euro von der Beklagten seit dem 1.9.2016 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), ua vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 (Bescheid vom 5.9.2016, Änderungsbescheide vom 5.10.2016, 8.12.2016, 16.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017). Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 hat der Kläger mehrere Klageverfahren anhängig gemacht, ua hat er am 27.1.2017 beim Sozialgericht (SG) Münster mehrere Klagen erhoben und die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung sowie die Feststellung von Untätigkeit der Beklagten begehrt. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.1.2017 hat der Kläger zu der vorliegenden, am 2.1.2017 erhobenen Untätigkeitsklage erklärt, diese als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen zu wollen (Schreiben vom 6.2.2017). Das SG hat die Klage als unzulässig angesehen und abgewiesen (Urteil vom 26.8.2021); das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.4.2022).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft weder eine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte.

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung der Untätigkeitsklage durch Erlass des begehrten Widerspruchsbescheids wäre in entsprechender Anwendung von § 131 Abs 1 Satz 3 SGG ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung, dass der Beklagte ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist über den Widerspruch entschieden hat. Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist aber nichts erkennbar. Für eine Wiederholungsgefahr besteht hier wegen der Abhängigkeit eines "zureichenden Grundes" für eine Entscheidung über einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung erst nach Ablauf der in § 88 Abs 2 SGG genannten Sperrfrist von den Besonderheiten des Einzelfalls kein konkreter Anhalt. Gleiches gilt für ein Rehabilitationsinteresse zur Vorbereitung einer beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen den Beklagten. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, welcher Schaden hier im Wege der Amtshaftung wegen einer behaupteten Nichtbescheidung ohne sachlichen Grund neben einem (nach Obsiegen in der Sache) denkbaren Anspruch aus § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) geltend gemacht werden soll.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Krauß

Scholz

Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155039

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