Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.04.2022; Aktenzeichen L 9 SO 446/21)

SG Münster (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen S 11 SO 38/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2022 - L 9 SO 446/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung von Untätigkeit der Beklagten.

Der Kläger bezieht neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund in Höhe von monatlich rund 230 Euro von der Beklagten seit dem 1.9.2016 ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), ua vom 1.9.2016 bis 31.8.2017 (Bescheid vom 5.9.2016, Änderungsbescheide vom 5.10.2016, 8.12.2016, 16.1.2017; Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017). Wegen der Nichtbescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5.9.2016 innerhalb der Frist von drei Monaten hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Münster Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Untätigkeit fortgeführt hat. Diese Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 26.8.2021 zum Aktenzeichen S 11 SO 1/17; Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 8.4.2022 zum Aktenzeichen L 9 SO 438/21). Die vorliegende (weitere) am 6.2.2017 gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.1.2017 erhobene Klage gerichtet auf Feststellung der Untätigkeit hat das SG als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 26.8.2021); das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 8.4.2022).

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft weder eine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte.

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Untätigkeit der Beklagten bei Bearbeitung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 5.9.2016 ist bereits Gegenstand der als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführten Untätigkeitsklage (vgl zur "Sperrwirkung" wegen sog doppelter Rechtshängigkeit vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R = FEVS 64, 486; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Krauß

Scholz

Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16154997

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge