Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Die Klägerin wendet sich gegen die von SG und LSG bestätigte Ablehnung eines Restleistungsanspruchs auf Alg für 63 Tage ab 27.2.2019. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil sich die Klägerin nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Indessen sind die rechtlichen Anforderungen an eine Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung - auch im Zusammenhang mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls durch das LSG vermag demgegenüber keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Auf alle von der Klägerin problematisierten Verfahrensfragen (Prozessfähigkeit; Ablehnungsgesuch gegenüber einem nicht zur Entscheidung berufenen Richter; möglicher Anhörungsfehler im ersten Rechtszug; unterlassene Beiladung des Jobcenters) ist das LSG eingegangen und hat sie zutreffend beantwortet.
Soweit es noch ergänzende Ausführungen zu einem Auskunfts- und Beratungsanspruch der Klägerin gemacht hat, handelt es sich ersichtlich um Hilfserwägungen. Einen diesbezüglichen Sachantrag hat die Klägerin weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt; auch in der Begründung ihres vorliegenden PKH-Antrags hat sie erneut bestätigt, dass es sich bei dem Beratungsmangel nicht um einen "eigenen Klagegegenstand" handele. Vor dem Hintergrund, dass der Klägerin ein Restleistungsanspruch auf Alg ausgehend von einer Arbeitslosmeldung im März 2020 für die noch offenen 63 Tage und zusätzlich für weitere drei Monate - aufgrund der (Corona-) Sonderregelung des § 421d SGB III - im Jahr 2020 gezahlt wurde, bleibt tatsächlich unklar, worauf sich ein Auskunfts- und Beratungsanspruch der Klägerin sinnvollerweise noch beziehen könnte.
Söhngen |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI16180473 |