Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 16.02.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Februar 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist der Wert der ab 1. Juli 1990 zuerkannten Invaliden- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente und der ab 1. April 1991 zuerkannten Altersrente streitig, ferner die Gewährung einer ungekürzten und dynamisierten Zusatzversorgung.
Der am 1. April 1926 geborene Kläger war in der DDR als Bühnenbildner sozialpflichtversichert beschäftigt. Ab 1. März 1971 gehörte er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung an. Zum 1. März 1980 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz und zum 1. Juni 1986 in die neu geschaffene zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles aufgenommen. Neben einer Witwerrente wurde ihm ab 1. Juli 1990 eine Invalidenrente (monatlicher Wert 370,00 DM) sowie eine Zusatz(invaliden)rente (monatlicher Wert 1.077,00 DM) zuerkannt (Gesamtbetrag 1.447,00 DM).
Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung erhöhte durch undatierten Bescheid für die Zeit ab 1. Juli 1990 die Invalidenrente auf 510,00 DM und glich sie danach auf 603,00 DM an. Ab 1. Januar 1991 paßte er diese Rente auf 694,00 DM an. Um die Erhöhungs- bzw. Anpassungsbeträge verminderte er zugleich die Zusatzrente (auf 844,00 DM bzw. 753,00 DM), so daß sich der Wert des Gesamtanspruchs nicht veränderte. Ab 1. April 1991 bezog der Kläger eine Altersrente und eine entsprechende Rente aus der Zusatzversorgung. Zum 1. Juli 1991 wurde die Altersrente auf 799,00 DM angepaßt und die Zusatzrente zugleich um 52,00 DM auf 701,00 DM gemindert. Der Wert des Gesamtanspruchs belief sich nunmehr auf 1.500,00 DM.
Zum 1. Januar 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente nach dem SGB VI. Den Wert der monatlichen Rente (1.602,60 DM) ermittelte sie im maschinellen Verfahren (Bescheid vom 26. November 1991). Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1995). Während des Klageverfahrens nahm die Beklagte antragsgemäß – unter Berücksichtigung des individuellen Versicherungsverlaufs des Klägers – eine „Neufeststellung der (Invaliden-)Erwerbsunfähigkeitsrente” für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991, also eine Feststellung über den Nachzahlungsanspruch, vor. Der fiktive monatliche Wert der Rente blieb durchgehend unter dem Wert des bisherigen Gesamtanspruchs (Bescheid vom 13. Oktober 1995). Ferner nahm die Beklagte ab 1. April 1991 eine „Neufeststellung der Regelaltersrente”, also eine Regelung des Nachzahlungsanspruchs aus diesem Zeitraum, vor (Bescheid vom 27. Oktober 1995); erstmals ab 1. Juli 1991 überstieg der fiktive Wert der Altersrente den bisherigen Gesamtanspruch (1.576,47 DM; ab 1. Januar 1992: 1.823,23 DM). Der Nachzahlungsanspruch des Klägers belief sich auf 30.311,11 DM. Zugleich wurde der Wert der Regelaltersrente ab 1. Dezember 1995 auf 2.684,28 DM festgesetzt.
Die Klage, mit der der Kläger im wesentlichen eine Altersrente nach dem Stand von Juli 1990 in voller Höhe unter Berücksichtigung der Neuberechnungen der Beklagten sowie zusätzlich dazu die ursprüngliche Zusatzversorgung in ungekürzter und dynamisierter Weise begehrte, wies das Sozialgericht ab (Urteil vom 30. Oktober 1996). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Nachzahlungsanspruch für die Zeit ab 1. Juli 1990 bis zum 31. März 1991 auf 163,47 DM neu festgestellt (Bescheid vom 28. November 1996). Ferner stellte sie den Nachzahlungsanspruch für die Zeit ab 1. April 1991 bis zum 31. Januar 1997 neu fest und erhöhte ihn um 12.317,66 DM (Bescheid vom 10. Dezember 1996). Zugleich stellte sie den Wert der Regelaltersrente ab 1. Februar 1997 auf 3.055,80 DM fest.
Die Berufung des Klägers, mit der er seine bisherigen Begehren weiter verfolgte, hatte keinen Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts vom 16. Februar 1998). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG). Im Hinblick auf § 160 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG beschränkt sich der Senat zur Begründung seiner Entscheidung auf folgende Hinweise:
In der Beschwerdebegründung hat der Kläger auf den S. 11 (unter Ziff. 2.1), 12 (unter Ziff. 2.1 und 2.1.1), 15 und 16 (jeweils unter Ziff. 3), 17 (unter Ziff. 4) und 19 (unter Ziff. 6) insgesamt zehn Fragen formuliert, wobei die unter Ziff. 2.1.1 aufgeworfenen Fragen (dort 2. und 3. Frage) schon nach dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers inhaltlich den weiteren Fragen unter Ziff. 3 und 4 zuzuordnen sind und die unter Ziff. 2.1.1 aufgeworfene 1. Frage inhaltlich der Frage unter Ziff. 2.1 entspricht.
Wie in den zahlreichen Beschwerdeverfahren anderer Kläger, in denen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gleiche Probleme in Frageform angesprochen hat, läßt der Senat wiederum offen, ob insoweit überhaupt „Rechts-”Fragen im Sinne des Revisionsrechts aufgeworfen worden sind. Sowohl die Fragestellungen selbst als auch die hierzu gemachten Ausführungen entsprechen nahezu wörtlich dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten in zahlreichen anderen Verfahren. In diesen hat der Senat bereits jeweils verneint, daß die rechtliche Qualität des Vertrags den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellen sind. Insoweit wird stellvertretend auf die Beschlüsse des Senats vom 24. September 1998 in dem Verfahren B 4 RA 163/97 B, und zwar dort auf die Begründungen zu den unter (1), (5), (6) und (7) aufgelisteten Fragestellungen, vom 30. November 1998 in dem Verfahren B 4 RA 203/97 B, und zwar dort auf die Begründungen zu den unter (6), (8), (10) und (11) aufgelisteten Fragestellungen, sowie vom 4. Dezember 1998 in dem Verfahren B 4 RA 20/98 B, und zwar dort auf die Begründungen zu den unter Ziff. 9 und 11 aufgelisteten Fragen, Bezug genommen. Das Vorbringen im anhängigen Verfahren bietet keinen Anlaß zu ergänzenden Begründungen. Es fehlen schlüssige Ausführungen dazu, weshalb die angesprochenen Problembereiche trotz der umfangreichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts hierzu klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten.
In entsprechender Anwendung des § 169 SGG war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen