Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 08.04.1998) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. April 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die im Oktober 1926 geborene Klägerin, die in der DDR zuletzt als Hochschuldozentin beschäftigt war, begehrt die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 8. April 1998. Im Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten darum, ob der Klägerin „höhere Altersversorgung” „zuzüglich zur jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Zusatzversorgung in Höhe des nicht in die Rentenversicherung überführten Teils ihres Versorgungsanspruchs per 30. Juni 1990”) zu gewähren ist und „die bis zum 30. Juni 1990 anerkannten Zurechnungszeiten ab dem 1. Juli 1990 weiterhin zu berücksichtigen” sind.
Die Klägerin bezog nach den Feststellungen des LSG seit Oktober 1986 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung (Juni 1990: 353,00 Mark) sowie eine Rente nach den Grundsätzen der §§ 28, 29 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR-VO) in Höhe der Zusatzversorgung einer ihr in der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) erteilten Versorgungszusage (Juni 1990: 1.230,00 Mark). Zum 1. Juli 1990 belief sich ihr auf DM aufgewerteter Gesamtanspruch aus Altersrente und „Zusatzaltersrente” auf 1.583,00 DM.
Mit Rentenanpassungsbescheiden aufgrund der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung (1. und 2. RAV) wurde der Gesamtanspruch (sog Gesamtauszahlbetrag) weiterhin auf 1.583,00 DM festgesetzt. Dabei wurde jeweils der Wert der Altersrente auf 701,00 DM bei der 1. bzw. auf 807,00 DM bei der 2. Rentenanpassung angehoben; der Erhöhungsbetrag wurde auf die Zusatzversorgung angerechnet.
Mit sog Umwertungsbescheid vom 2. Dezember 1991, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992, wurde statt der bisher zustehenden Altersrente ab 1. Januar 1992 eine Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gewährt; der pauschal berechnete monatliche Wert des Rechts der Klägerin auf Altersrente wurde ab 1. Januar 1992 auf 1.010,23 DM festgesetzt und hierzu ein den Wert des früheren Gesamtanspruchs (bestands-)schützender Rentenzuschlag zuzüglich eines Betrages zum Ausgleich des Eigenanteils am Krankenversicherungsbeitrag gewährt, so daß nach Abzug dieses Krankenversicherungsbeitrages monatlich die Zahlung eines Betrages von 1.583,04 DM (Gesamtanspruch: 1.691,28 DM ./. Eigenanteil aus Krankenversicherungsbeitrag: 108,24 DM) beansprucht werden konnte.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat, nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hatte, „in diesem Rechtsstreit” den Zuschlag für ihre beiden Kinder nicht mehr geltend zu machen, die Klage gegen die aufgrund der 1. und 2. RAV ergangenen Bescheide sowie den sog Umwertungsbescheid abgewiesen (Urteil vom 14. Oktober 1993).
Die Klägerin hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 24. Mai 1995 die Altersrente der Klägerin unter Berücksichtigung ihres individuellen Versicherungslebens sowie den Nachzahlungsbetrag für die Zeit ab 1. Januar 1992 festgestellt; dieser Bescheid weist einen Wert des Rechts auf monatliche Rente in Höhe von 936,38 DM für die Zeit ab 1. Juli 1990, von 1.478,26 DM ab 1. Januar 1992, von 1.666,41 DM ab 1. Juli 1992 und 2.278,54 DM ab 1. Juli 1995 aus. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 wurde der Wert der Rente der Klägerin (offenbar unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Jahre 1976, 1980 und 1981) höher festgestellt (der monatliche Wert der Rente betrug ab 1. Juli 1996: DM 2.420,38); für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1998 wurde ein weiterer Nachzahlungsbetrag in Höhe von 698,45 DM festgesetzt.
Vor dem LSG beantrage die Klägerin zuletzt, das Urteil des SG aufzuheben und ihr unter Abänderung der aufgrund der 1. und 2. RAV ergangenen Bescheide sowie des Umwertungsbescheides und der Bescheide vom 24. Mai 1995 und vom 15. Dezember 1997 rückwirkend ab 1. Juli 1990 zuzüglich zur jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Zusatzversorgung in Höhe des nicht in die Rentenversicherung überführten Teils ihres Versorgungsanspruchs zu gewähren und die bis zum 30. Juni 1990 anerkannten Zurechnungsjahre ab dem 1. Juli 1990 weiterhin zu berücksichtigen.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 8. April 1998 zurückgewiesen. Die Rente der Klägerin sei zutreffend nach § 307 b Abs. 1 bis 3, § 307 c SGB VI berechnet worden. Die ihr (in der DDR) zuerkannte „Zusatzrente” nach §§ 28, 29 FZR-VO sei wie eine echte Zusatzversorgung aus der AVI zu behandeln (Hinweis auf BSGE 76, 257). Den Einwänden der Klägerin gegen die Begrenzung der vom Versorgungsträger festgestellten Entgelte auf die Beitragsbemessungsgrenze, d.h. gegen die sog Systementscheidung, sei nicht zu folgen (Hinweis u.a. auf BSGE 72, 50, 76; Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 31. Juli 1997 – 4 RA 35/97 – = BSGE 81, 1 ff). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Klägerin vor, es bedürfe im vorliegenden Rechtsstreit der Entscheidung,
„ob die in § 6 Abs. 1 des AAÜG in Verb. mit Anlage 3 geregelte Art der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Versicherten in der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu vereinbaren ist”.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage i.S. von § 160 a Abs. 2 Nr. 1 SGG gestellt hat. Die Klägerin hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern. Daß und warum dies der Fall ist, muß aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein. Dazu gehört auch die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache. Eine Rechtsfrage, die das BSG bereits entschieden hat, ist im allgemeinen nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung haben, es sei denn, die Beantwortung der Frage ist klärungsbedürftig geblieben oder erneut klärungsbedürftig geworden. Das muß substantiiert vorgetragen werden (vgl. BSG SozR 1500 § 160 a Nr. 65 m.w.N.). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat sich im wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, das BSG habe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog Systementscheidung zwar u.a. im Urteil von 27. Januar 1993 (4 RA 40/92, BSGE 72, 50) bejaht, jedoch werde diese Frage nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgrund zahlreicher Verfassungsbeschwerden geprüft. Die Klägerin hat sich jedoch weder mit den in BSGE 72, 50 ff; 76, 257 ff abgedruckten Entscheidungen des Senats auseinandergesetzt noch ist sie auf das Urteil des Senats vom 31. Juli 1997 (4 RA 35/97 ≪BSGE 81, 1 ff≫) eingegangen; dort hat das BSG entschieden, daß die sog Systementscheidung jedenfalls in allen Fällen auch über den 31. Dezember 1996 hinaus verfassungsgemäß ist, in denen das seit dem 1. Januar 1992 zuerkannte subjektive Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das „dynamisierbar” ist, nach Ablauf des Übergangszeitraums – wie im Fall der Klägerin – einen höheren monatlichen Wert hat als der Gesamtanspruch, den der Zusatzversorgungsberechtigte zum 1. Juli 1990 und – ohne Anwendung des § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) – zum 31. Dezember 1991 aus den sekundär-bundesrechtlichen Vorschriften über die Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet hatte.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen