Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 1950 geborene Klägerin, die ein Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz bezieht, streitet um die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten aufgrund der Erziehung ihrer vor 1992 geborenen Kinder.
Sie stand von 1975 bis 2013 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen. Während dieser Zeit hat sie drei Kinder geboren.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte mit Vormerkungsbescheid vom 22.3.2012 für jedes der drei Kinder eine Kindererziehungszeit im Umfang von 12 Monaten sowie Berücksichtigungszeiten ab dem Tag der Geburt bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr fest.
Mit Bescheid vom 17.2.2015 hob die Beklagte den Vormerkungsbescheid hinsichtlich der Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach § 149 Abs 5 S 2 SGB VI mit Wirkung ab 1.7.2014 auf und lehnte zugleich eine weitergehende Feststellung ab. Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.11.2015). Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23.6.2014 (BGBl I 787) sei der Anrechnungsausschluss des § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI mit Wirkung ab 1.7.2014 neu gefasst worden. Danach seien Personen von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgeschlossen, die während dieser Zeit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben hätten, die als systembezogen annähernd gleichwertig gelten würden.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage und Berufung dagegen erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, dass die Beklagte den Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des § 149 Abs 5 S 2 SGB VI zu Recht aufgehoben habe. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Rechtsänderung liege darin, dass ab 1.7.2014 eine Prüfung der Gleichwertigkeit der Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht mehr stattfinde. In der mit der Neuregelung beabsichtigten Meidung von Doppelanrechnungen liege keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG. Der Ausschluss sei durch die systembezogene Gleichwertigkeit der während der Erziehungszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung im Alter sachlich gerechtfertigt. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass sich die Kindererziehung in den beiden Systemen mit gleichen Beträgen auswirke.
Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 1.2.2017 die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend.
In ihrer Beschwerdebegründung stellt die Klägerin die Frage nach der Vereinbarkeit des generellen Ausschlusses der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Beamte durch § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI mit Art 6 Abs 1 und 2, Art 2, Art 3 Abs 1 und 3 GG. Nach den beamtenrechtlichen Regelungen würden pro Kind nur höchstens sechs Monate als Erziehungszeit berücksichtigt, wohingegen vergleichbaren nichtverbeamteten Müttern mit drei vor 1992 geborenen Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt 72 Monate angerechnet werden könnten. Damit werde kein annähernd gleichwertiger Schutz durch die Beamtenversorgung sichergestellt. Die Regelung wirke sich unverhältnismäßig benachteiligend für Beamte eines Geschlechts aus. Dieser Nachteil werde durch die sog Mindestversorgung von Beamten nicht kompensiert. Kindererziehende Beamtinnen würden gegenüber ihren Kolleginnen in der gesetzlichen Rentenversicherung diskriminiert.
Außerdem rügt die Klägerin eine Abweichung des LSG von den Urteilen des BSG vom 18.10.2005 (B 4 RA 6/05 R) und vom 31.1.2008 (B 13 R 64/06 R). Die darin aufgestellten Grundsätze zu der Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke müssten auf Personen mit Beamtenversorgung übertragen werden.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt nach ständiger Rechtsprechung einer Rechtsfrage zu, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres beantworten, eine verallgemeinerungsfähige Antwort des Revisionsgerichts erwarten lässt und nach den Gegebenheiten des Falles klärungsfähig ist (vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Die Beschwerde ist nicht begründet, wenn - wie hier - die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist (vgl BSG Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b AS 61/06 B - Juris RdNr 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 19b mwN).
Zu diesem Zeitpunkt ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtssache nicht mehr gegeben. Denn der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R und B 13 R 29/17 R - in vergleichbaren Fällen entschieden, dass der durch § 56 Abs 4 Nr 3 Halbs 2 SGB VI geregelte Ausschluss von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Elternteile, die während der Erziehung eine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworben haben, verfassungsgemäß ist. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Bedenken waren sämtlich bereits Gegenstand der genannten Revisionsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Senats vom 10.10.2018 (B 13 R 20/16 R), insbesondere RdNr 28 ff, verwiesen.
2. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann gegeben, wenn das LSG mit einem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz in seinem angegriffenen Urteil von einer genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Es muss also das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind, festgestellt werden. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt (vgl BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67, Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN; BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 = Juris RdNr 13; s auch BSG Beschluss vom 30.3.2015 - B 12 KR 102/13 B - Juris RdNr 10).
Eine Divergenz im ausgeführten Sinn liegt nicht vor. Eine Unvereinbarkeit zwischen dem angefochtenen LSG-Beschluss und den von der Klägerin angeführten BSG-Urteilen besteht nicht. Die Entscheidungen des BSG betrafen - anders als hier - von der Versicherungspflicht befreite Eltern. Der Senat hat in der genannten Entscheidung vom 10.10.2018 - B 13 R 20/16 R - RdNr 41 ff Gründe für eine unterschiedliche Beurteilung der jeweiligen Sachverhalte dargestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13124872 |