Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 12.04.2019; Aktenzeichen S 35 AL 933/17) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 04.12.2019; Aktenzeichen L 18 AL 80/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das Berufungsverfahren betraf im Wesentlichen die Frage, ob der Kläger die Ausschlussfrist des § 324 Abs 3 Satz 1 SGB III aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt hat. Damit ist allein eine Subsumtionsfrage aufgeworfen, die anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen ist, die aber deswegen nicht abstrakt klärungsbedürftig und ohne über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ist. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass es für den Fristbeginn unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer Kenntnis vom Insolvenzereignis hat (BSG vom 26.8.1983 - 10 RAr 1/82 - BSGE 55, 284 = SozR 4100 § 141e Nr 5, juris RdNr 19 zu § 141e Abs 1 Satz 2 AFG) und dass der Arbeitnehmer auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten hat (zuletzt BSG vom 4.4.2017 - B 11 AL 93/16 B - juris RdNr 23).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI13797267 |