Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 22.06.2017; Aktenzeichen S 11 KR 4165/14) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.03.2019; Aktenzeichen L 11 KR 3083/17) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Baden-Württemberg hat das Begehren des Klägers auf Gewährung von Krankengeld (Krg) über den erstinstanzlich zugesprochenen Zeitraum vom 22.8.2013 bis 20.11.2013 (Urteil SG Freiburg vom 22.6.2017) hinaus bis 31.8.2014 abgelehnt (Urteil vom 19.3.2019). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krg über den 20.11.2013 hinaus, weil der behandelnde Arzt, Dr. N., Arbeitsunfähigkeit erst am 21.11.2013 (wieder) festgestellt und die vorhergehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit dem 20.11.2013 geendet habe. Der Vortrag des Klägers, er sei bereits am 20.11.2013 in der Praxis von Dr. N. gewesen und weggeschickt worden, sei nicht erwiesen. Dr. N. habe schriftlich ausgeführt, er könne nach Aufgabe seiner Praxis hierzu keine Angaben mehr machen. Der Senat sei nicht verpflichtet gewesen, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers, "Dr. N. als Zeugen zu laden unter Vorlage der ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Dokumentation", nachzukommen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Abs 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG(iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 373 ZPO) , denn der Antrag des vor dem LSG anwaltlich vertretenen Klägers genügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS § 118 Abs 1 Satz 1 SGG. Ein zu einer Zulassung der Revision führender Beweisantrag kann grundsätzlich nur ein solcher sein, der in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, das Beweisthema möglichst konkret angibt und insoweit wenigstens umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18a mwN). Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 5 R 51/17 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Nur dies versetzt das Gericht in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - NZS 2012, 230). Das gilt insbesondere für Beweisanträge, die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen. Sie sind als Beweisausforschungs- bzw -ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG Beschluss vom 2.10.2015 - B 9 V 46/15 B - juris RdNr 8; BVerfG vom 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002). So liegt es hier.
Der Antrag des Klägers enthielt schon keine hinreichenden Angaben über das zu beweisende Ereignis. Insbesondere nach der Mitteilung von Dr. N., dass er seine Praxis aus Altersgründen vor 18 Monaten aufgegeben habe und keine Unterlagen des Klägers mehr vorhanden seien, weil die vorliegenden Unterlagen dem Kläger überreicht worden seien, hätte es der Formulierung eindeutiger Beweisthemen und des voraussichtlichen Ergebnisses bedurft, anhand derer das LSG eine Vernehmung von Dr. N. als Zeugen zu prüfen gehabt hätte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797280 |