Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Augsburg, Holbeinstraße 12, 86150 Augsburg.

 

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner im Bescheid der Beklagten vom 5.9.2023 bewilligten Erwerbsminderungsrente. Hinsichtlich der dazu beim BSG eingereichten und beim SG Augsburg anhängig gewesenen Klage(Aktenzeichen B 5 R 74/23 AR und S 7 R 713/23 ) hat er mit Schreiben an das SG vom 9. und 17.10.2023 die "Einstellung" beantragt. Mit Schreiben vom 21. und 22.11.2023 hat sich der Kläger erneut an das Bundessozialgericht gewandt und "Klage auf Erwerbsminderungsrente gegen Rentenversicherung Schwaben" eingereicht und darauf in zahlreichen weiteren Schreiben ua vom 17.12.2023 und vom 19.12.2023 Bezug genommen. Der Senat hat mit Schreiben vom 19.3.2024 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige SG Augsburg zu verweisen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 23.3.2024 mitgeteilt, das BSG sei für das Verfahren zuständig. Das SG Augsburg habe seine Klage nicht angenommen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

II

Der Rechtsstreit ist nach§ 98 Satz 1 SGG , § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige SG Augsburg zu verweisen.

Den Schreiben des Klägers ist zu entnehmen, dass er eine Entscheidung des Senats über eine Klage gegen den Bescheid vom 5.9.2023 begehrt. Dies ist nicht möglich. Das BSG ist sachlich (instanziell) für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision(§ 39 Abs 1 ,§ 160 SGG ) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde(§ 160a Abs 1 SGG ) . Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen besteht nicht(vgl dazu die Übersicht bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 39 RdNr 3a; zur Verweisung aufgrund instanzieller Unzuständigkeit vgl auchBSG Beschluss vom 24.1.2019 - B 5 R 1/18 KL - juris RdNr 4 ) .

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialgerichts ist eröffnet. Dieses entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht(vgl§ 8 SGG ) . Dazu gehören auch die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung(§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG ) . Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Augsburg, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.

Für die Wirksamkeit der vor dem BSG erfolgten Klageerhebung und für die Durchführung des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits bedurfte es auf Seiten des Klägers keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten. Der Vertretungszwang gilt nicht für die Durchführung des Anhörungsverfahrens vor der Verweisung eines beim BSG anhängig gemachten Rechtsstreits(BSG Beschluss vom 22.11.2023 - B 12 KR 24/23 AR - juris RdNr 4 unter Hinweis aufBSG Beschluss vom 3.7.1996 - 4 S (A) 7/96 - SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff) .

Die Kostenentscheidung bleibt dem SG Augsburg vorbehalten( § 98 Satz 1 SGG iVm§ 17b Abs 2 Satz 1 GVG ) .

Dieser Beschluss ist unanfechtbar(§ 98 Satz 2 SGG ) .

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16326915

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