Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht O.

 

Gründe

I

Der Antragsteller hat mit einem am 28.12.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.12.2023 beantragt, eine "einstweilige Anordnung auf Untersagung einer Verrechnung" seiner Rente zu erlassen. Der Senat hat mit Schreiben vom 3.1.2024 die Beteiligten auf die sachliche Unzuständigkeit des BSG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Verweisung an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht (SG) gegeben. Hiervon haben die Beteiligten keinen Gebrauch gemacht.

II

Der Rechtsstreit ist gemäߧ 98 Satz 1 SGG , § 17a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 1 und 2 GVG an das örtlich und sachlich zuständige SG O zu verweisen.

Der Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das BSG ist als Rechtsmittelgericht für die Entscheidung sachlich unzuständig. Vielmehr ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht(vgl§ 8 SGG ) . Dies ist in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung - wie hier - der Fall(vgl§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG ) . Örtlich zuständig ist nach § 86b Abs 2 Satz 3 iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG O, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Diese trifft jeweils das Gericht der Hauptsache(§ 86b Abs 1 und 2 SGG) .

Für die Wirksamkeit der Antragstellung und für die Stellungnahme nach Anhörung zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits bedurfte es auf Seiten des Antragstellers keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessvertreter. Der Vertretungszwang gilt nicht im Rahmen der Verweisung eines beim BSG anhängig gemachten Rechtsstreits(vglBSG Beschluss vom 24.1.2019 - B 5 R 1/18 KL - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 3.7.1996 - 4 S (A) 7/96 - SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff) .

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG O vorbehalten( § 98 Satz 1 SGG iVm§ 17b Abs 2 Satz 1 GVG ) .

Düring

Körner

Hahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16283255

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