Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen L 20 KR 99/15) |
SG Würzburg (Entscheidung vom 13.01.2015; Aktenzeichen S 6 KR 139/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, 90 Euro Kosten für 50 ab März 2014 selbst verschaffte Übungseinheiten Rehabilitationssport (Reha-Sport) insbesondere wegen Funktionseinschränkungen und Schmerzzuständen der Brustwirbelsäule erstattet zu erhalten, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die medizinische Notwendigkeit für eine Anleitung und Überwachung des Reha-Sports durch Therapeuten, Übungsleiter und Ärzte bestehe beim Kläger nicht (Urteil vom 14.6.2016).
Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Die Begründung entspricht weder den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG; dazu 1.) noch jenen des sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; dazu 2.).
1. Wer sich - wie der Kläger - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6) und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - Juris RdNr 9). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 1.2.2016 - B 1 KR 104/15 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Hierzu muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 61/10 B - Juris RdNr 11 mwN). Es genügt nicht, wenn die Begründung des LSG zwar abweicht, das sachliche Ergebnis des Revisionsverfahrens jedoch dasselbe bleibt (vgl Zeihe/Hauck, SGG, Stand August 2016, § 160 RdNr 16). Hierzu muss der Beschwerdeführer bei naheliegender rechtlicher Gestaltung schlüssig darlegen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des LSG nicht mit einer anderen als der vom LSG angeführten rechtlichen Begründung bestätigen kann, die Divergenz mithin auch für das BSG objektiv entscheidungserheblich ist. Für die Divergenzrüge gilt insoweit Gleiches wie für die Grundsatzrüge, deren Unterfall sie ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54 LS und S 71; BSG Beschluss vom 4.7.2011 - B 14 AS 20/11 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 261, 264, 270; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 15, lediglich terminologisch abweichend). Kann das Revisionsgericht die divergenten Rechtssätze bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen, weil sich die angegriffene Entscheidung aus anderen als vom LSG angeführten Gründen als richtig erweist, ist der vom LSG aufgestellte abweichende Rechtssatz nicht entscheidungserheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 54 S 71; BSG Beschluss vom 4.7.2011 - B 14 AS 20/11 B - Juris RdNr 5; Becker, SGb 2007, 261, 264, 270; Zeihe/Hauck, SGG, Stand August 2016, § 160 RdNr 16; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 395; im Ergebnis ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 15a; vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 1 KR 75/16 B - Juris RdNr 4 mwN). Naheliegende Ausführungen dazu fehlen in der Beschwerdebegründung.
Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des erkennenden Senats (BSG SozR 4-2500 § 43 Nr 1 und Nr 2) und zitiert Passagen aus diesen, denen er einen Rechtssatz gegenüberstellt, den das LSG zwar nicht ausdrücklich formuliert, aber implizit zugrunde gelegt habe. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger damit hinreichend divergierende Rechtssätze des BSG sowie des LSG herausgearbeitet, insbesondere dargelegt hat, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der von dem Kläger formulierte sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte (vgl BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - Juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 21.9.2016 - B 1 KR 13/16 B - RdNr 14). Der Kläger legt jedenfalls nicht dar, wieso das BSG eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht auf eine fehlende Akzessorietät des Reha-Sports zu einer zuvor oder gleichzeitig zu gewährenden Hauptleistung stützen könnte, ohne auf divergierende Rechtssätze einzugehen. Der Kläger befasst sich nicht damit, dass nach der von ihm selbst zitierten Rspr des erkennenden Senats der von ihm in Anspruch genommene Reha-Sport Maßnahmen der Krankenbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation ergänzt haben muss (BSG SozR 4-2500 § 43 Nr 1 RdNr 35; BSG SozR 4-2500 § 43 Nr 2 RdNr 15; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 60 Nr 4 RdNr 31). Dass dies der Fall war, trägt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht vor, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte.
2. Soweit der Kläger mit seinem dem LSG zugeschriebenen Rechtssatz zugleich sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will, legt er die notwendigen Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Hier fehlt es - wie oben unter II 1. ausgeführt - an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10895439 |