Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 22.8.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich der von ihm angesprochenen Normen des Verfassungsrechts formuliert hat, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Beschwerdebegründung lässt jedenfalls offen, ob gerade auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§ 163 SGG) Sachverhalts notwendig über die angesprochene Problematik zu entscheiden ist (Klärungsfähigkeit). Soweit ein Sachverhalt - zudem unter abstrakter Berufung auf "§ 163 SGG" - geschildert wird, bleibt im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben offen, wem dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers zuzurechnen sein soll. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (s nur Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN). Dasselbe gilt nach dessen ständiger Rechtsprechung entsprechend für das BVerfG im Kontext von Richtervorlagen oder Verfassungsbeschwerden. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht beurteilen.
Es fehlt zudem an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in unzulässiger Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 8.9.2016 - B 9 V 13/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Eine solche gründliche Erörterung schon der konkreten Klärungsbedürftigkeit lässt die Beschwerde vermissen. Auf die umfangreichen Ausführungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit kommt es folglich nicht an. Die pauschale Behauptung, die Ablehnungsentscheidung über die begehrte Abänderung der Rentenbescheide hinsichtlich der beantragten Neufeststellung der erhöhten Rente wirke sich ungünstig für den Beschwerdeführer aus, vermag die erforderliche Darlegung der (jeweiligen) konkreten Auswirkungen der §§ 254b, 254d, 255a und 256a SGB VI auf die Rentenwertfestsetzung im Fall des Klägers und gerade von deren Verfassungswidrigkeit nicht zu ersetzen. Insbesondere erschließt sich nicht ohne Weiteres, inwiefern der Kläger durch die Aufwertung in Mark der DDR erzielter und im bundesrepublikanischen System der gesetzlichen Rentenversicherung ursprünglich nicht versicherter Verdienste auf DM/Euro sowie ihre Hochwertung auf Westniveau durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) denkbar belastet sein könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022643 |