Verfahrensgang
Thüringer LSG (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen L 1 U 361/16) |
SG Gotha (Entscheidung vom 21.12.2015; Aktenzeichen S 18 U 2534/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2016 - L 1 U 361/16 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Beschluss Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Rechtsanwalt P., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bietet bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels fristgemäßer hinreichender Begründung unzulässig ist und auch nach Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht mehr fristgemäß begründet werden könnte.
Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11281634 |