Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.05.2018; Aktenzeichen L 17 U 570/17)

SG Detmold (Gerichtsbescheid vom 13.07.2017; Aktenzeichen S 1 U 518/14)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das oben genannte Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 9.5.2018 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.7.2017 zurückgewiesen. Das SG hatte die Klage, mit der die Klägerin unter Aufhebung von Bescheiden eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens 50 vH begehrt hat, abgewiesen.

Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils des LSG am 17.5.2018 mit am 8.6.2018 eingegangenem Schreiben die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit am 15.6.2018 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt, jedoch am 6.7.2018 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Die Klägerin hat mit am 11.7.2018 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, sie wünsche einen durch das BSG vermittelten Rechtsanwalt, weil sie nicht mit ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten zusammen arbeiten könne, dem sie schon zweimal gekündigt habe. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, in der sie ua erklärt hat, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten ihrer Prozess- oder Verfahrensführung trägt, ist am 13.7.2018 eingegangen. Ergänzend hat die Klägerin ein Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 16.7.2018 eingereicht, nach dem die durch einen Rechtsanwaltswechsel entstehenden Mehrkosten nicht durch die Versicherung getragen würden.

Das berichtigte Urteil vom 9.5.2018 ist der Klägerin am 1.8.2018 zugestellt worden.

II

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Bedürftigkeit der Klägerin ist bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 118 Abs 2 S 4 ZPO), weil sie das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung angegeben hat. Dem von ihr eingereichten Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 16.7.2018 ist zu entnehmen, dass diese die Kosten für eine anwaltliche Vertretung in einem Beschwerdeverfahren übernehmen wird.

Auch bietet eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht erkennbar, dass nach Bewilligung von PKH ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher noch bestehender Zulassungsgrund ist weder den Schriftsätzen der Klägerin sowie ihres früheren Prozessbevollmächtigten zu entnehmen noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs ersichtlich.

Da der Klägerin keine PKH zu bewilligen ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

2. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Verfahren der Beschwerde zum BSG wegen der Nichtzulassung der Revision gemäß § 160a SGG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Zur Beiordnung eines Notanwalts ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin ausreichend darlegt, dass es ihr nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Dabei ist es für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, das erfolglose Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist substantiiert aufzuzeigen. Hat eine Beschwerdeführerin zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies ist substantiiert aufzuzeigen (vgl dazu BSG vom 17.11.2015 - B 9 V 51/15 B - mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hatte. Jedenfalls zeigt sie nicht auf, dass sie sich erfolglos bemüht hat, eine Prozessvertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zu erlangen.

3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ist unzulässig.

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) zu begründen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht fristgemäß begründet; der frühere Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Da die Beschwerde nicht form- und fristgemäß begründet worden ist, ist sie als unzulässig verworfen worden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409379

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge