Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag, Rechtsanwalt B., B., als Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist bis zum 14.12.2018 verlängert worden. Die früheren Prozessbevollmächtigten haben mit Schreiben vom 28.11.2018 mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt worden sei. Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.12.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwaltes als Notanwalt beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwaltes im Rahmen der PKH-Bewilligung ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger mittellos iS des § 114 Abs 1 S 1 ZPO ist. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 115 Abs 3 S 1 ZPO hat der um PKH nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zwar stellt der mit der Mitgliedschaft im VdK, einem zur Prozessvertretung vor dem BSG befugten Sozialverband (§ 73 Abs 4 S 2, Abs 2 S 2 Nr 5 und 8 SGG), verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten ein vermögenswertes Recht iS des § 115 Abs 3 S 1 ZPO dar. Der VdK hat jedoch die Vertretung abgelehnt und das Mandat niedergelegt. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger einen zum Vermögen zählenden Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau (§ 1360a Abs 4 S 1 BGB) hat, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Es ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter des Klägers in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG haben könnte. Dass die Rechtssache klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung in Bezug auf die Beiziehung von Patientenakten - wie vom Kläger geltend gemacht - aufwerfen könnte, ist nicht erkennbar.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Weder trägt der Kläger vor noch ist ersichtlich, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts dieser das Vorliegen eines zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auch soweit es die vom Kläger beanstandete, nicht erfolgte Beiziehung der Patientenakten der behandelnden Ärzte anstelle der Einholung von Berichten dieser Ärzte oder ein vom Kläger angenommenes Fehlverhalten des Gutachters wegen dessen Beweiswürdigung betrifft, mit Erfolg aufzeigen und ein solcher zur Zulassung der Revision führender Mangel vorliegen könnte.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.
2. Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger benannte Rechtsanwalt zur Vertretung des Klägers bereit ist. Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des LSG ist aussichtslos, weil - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich ist, dass ein Rechtsanwalt diese mit Erfolg begründen könnte.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bis zum 14.12.2018 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13692344 |