Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde zum BSG. Unzulässigkeit. Unterzeichnung. Zugelassener Prozessbevollmächtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Beschwerde zum BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 S. 3

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 29.11.2017; Aktenzeichen S 41 SB 107/16)

Sächsisches LSG (Urteil vom 23.07.2019; Aktenzeichen L 4 SB 190/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 23.7.2019, ihm zugestellt am 2.10.2019, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 4.10.2019 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist am 16.10.2019 hier eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13579380

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