Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Divergenz. Verfahrensmangel. Privater Vermittler. Leistungsempfänger

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, wobei in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden muss.

2. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger i.S. des § 183 SGG.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, §§ 169, 183, 197a; VwGO § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.09.2018; Aktenzeichen L 18 AL 210/17)

SG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2017; Aktenzeichen S 54 AL 2383/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 2000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Vorliegend ist kein Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht fehlende "differenzierte Betrachtung des Einzelfalls" im Sinne einer Klage- oder Berufungsbegründung auszuführen, warum sie die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig hält. Wird aber weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Zulassungsgrund behauptet, sondern eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt, wird den Formerfordernissen von vornherein nicht genügt (vgl zu den allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nur Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160a RdNr 73 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl zuletzt BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 11/17 R - juris RdNr 22). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12641638

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