Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 16.11.2016; Aktenzeichen L 6 AS 138/16) |
SG Kiel (Aktenzeichen S 38 AS 578/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 16. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Kiel vom 10.6.2016, Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 16.11.2016).
Der Kläger hat persönlich mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 5.12.2016 - eingegangen am 6.12.2016 - "Antrag auf Fristverlängerung" und "Antrag auf Revision" gegen den ihm am 30.11.2016 zugestellten Beschluss des LSG eingelegt. Er hat die Einlegung und Begründung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt angekündigt. Am 3.2.2017 hat er beantragt, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.
Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat seinen Antrag auf PKH nebst Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 30.12.2016 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), gestellt. Es ist auch weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Insbesondere hat das LSG ihn in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auszulegende Eingabe vom 5.12.2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde entspricht schon nicht der gesetzlichen Form, denn eine Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie durch das Schreiben des BSG vom 8.12.2016 hingewiesen worden.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10484718 |