Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1996, das am 2. Januar 1997 zugestellt worden ist, form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie haben mit einem am Montag, den 3. März 1997, per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tage beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 2. April 1997 zu verlängern. Zur Rechtfertigung des Antrages haben sie ausgeführt: „Zur Begründung wird auf eine übermäßig starke Arbeitsbelastung verwiesen und darauf, daß zivilrechtliche Verfahren vorrangig zu erledigen sind.”

Der Antrag auf Fristverlängerung war zurückzuweisen.

Der nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG möglichen Fristverlängerung kann nicht regelmäßig entsprochen werden, sondern nur, wenn besondere Gründe den Antrag rechtfertigen (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 160a Rz 12; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Rz 79). Hierfür sind die individuellen Umstände des Einzelfalles, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Notwendigkeit des zeitlichen Aufschubs ergibt, substantiiert vorzutragen. Eine stereotype oder floskelhafte Erklärung genügt den Anforderungen nicht. Auf diese grundsätzliche Notwendigkeit sind die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bereits im Verfahren 5 BJ 300/96, in dem sie ebenfalls Verfahrensbevollmächtigte waren, hingewiesen worden. Dort haben sie nach dem Hinweis der Geschäftsstelle am 28. Januar 1997 ihren Fristverlängerungsantrag in ausreichender Weise individuell begründet. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Gründe genügen im bezeichneten Sinn nicht, um die Fristverlängerung zu rechtfertigen.

Der bloße Hinweis auf eine „übermäßig starke Arbeitsbelastung” ohne nähere Erläuterung, woraus denn die zeitliche Schwierigkeit gerade im Bezug auf den gegebenen Rechtsstreit folgt, ist zu unbestimmt gehalten, als daß sie als besonderer Grund für die beantragte Verlängerung hinreichen könnte. Das Ausmaß der Arbeitsbelastung eines Rechtsanwaltes und die daraus resultierende Zeitknappheit sind vielfach ein Problem der internen Organisation seiner Kanzlei, das zunächst mit den dafür geeigneten Mitteln (etwa Aufstockung der Arbeitskräfte, Rationalisierung des Arbeitsablaufes, uU sogar Begrenzung der Übernahme von Mandaten) zu bewältigen ist. Erst dann, wenn Umstände hinzutreten, denen ein Rechtsanwalt nicht in dieser Weise begegnen kann (etwa weil sich eine Belastung unerwartet durch das Verhalten anderer Personen oder Stellen – insbesondere der Mandanten und der Gerichte oder Behörden – ergibt), ist Anlaß vorhanden, der dadurch verursachten Zeitnot des Rechtsanwalts durch Fristverlängerung Rechnung zu tragen. Voraussetzung dafür ist freilich, daß diese Sondersituation in ihren fallbezogenen kennzeichnenden Merkmalen dargelegt wird. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Inwiefern Zivilprozessen – wie es die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen haben – allgemein Priorität vor sozialgerichtlichen Verfahren gebührt, ist schon prinzipiell nicht nachvollziehbar. Damit nicht ausgeschlossen ist allerdings, daß im Einzelfall einmal ein Zivilprozeß wegen seines Umfanges und/oder seiner Schwierigkeit die Arbeitskraft des Rechtsanwaltes so in Anspruch nehmen kann, daß die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde für ihn eine unzumutbare Belastung darstellt, im Ergebnis also ein besonderer Grund für die Fristverlängerung besteht. Auch dann ist jedoch ein entsprechend substantiierter Vortrag der Ausnahmesituation erforderlich. In dem von den Prozeßbevollmächtigten gegebenen Hinweis auf den Vorrang der Zivilprozesse ist ein solcher Vortrag nicht gegeben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174004

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