Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 30.03.2023; Aktenzeichen S 7 P 50/21)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.12.2023; Aktenzeichen L 5 P 22/23)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(Nr 3) . Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger könne den gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld nicht aus dem erledigten Bewilligungsbescheid einer anderen Pflegekasse herleiten, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen(vgl auch bereitsBSG vom 2.3.2023 - B 3 P 2/23 BH ) . Darauf, ob das LSG hier richtig entschieden hat, kommt es dagegen nicht an, denn eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in diesem Sinne ist in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) , weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , insbesondere nachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertreten war und einen Sachantrag gestellt hat.

Die zugleich mit dem PKH-Antrag vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des§ 193 SGG .

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Fundstellen

Dokument-Index HI16327002

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