Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 11.11.2020; Aktenzeichen S 3 KA 127/17) |
LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.03.2021; Aktenzeichen L 5 KA 25/20) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2021 - L 5 KA 25/20 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger war seit 1983 im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Erbringung und Abrechnung der Leistungen des Klägers waren seit Jahren Gegenstand von zahlreichen Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Streitverfahren. Im Jahr 2016 wurde ihm die Zulassung entzogen; der Zulassungsausschuss begründete dies damit, durch die fortwährenden beleidigenden und diffamierenden Äußerungen gegenüber den Mitgliedern, Organen und Bediensteten der KZÄV habe der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt (vgl BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris; das BVerfG ≪Beschluss vom 22.11.2019 - 1 BvR 2523/19≫ hat den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt).
Am Morgen und - nach Entfernung - erneut am Abend des 6.7.2014 sowie am 7.7.2014 wurden drei Plakate an der Fassade des Verwaltungsgebäudes der Beklagten in K angebracht, die ua folgenden Inhalt hatten: "KZV RLP?? V RLP Was kostet ein Fragezeichen in Deutschland? Sind einfache Fragen in Deutschland wie in einer Diktatur nicht mehr erlaubt? Warum sind die Vorstände S, R so stolz auf ihr 'KZW', dass diese Vorstände mit Willkür selbst einfache Fragen durch Psychoterror unterdrücken wollen? Nur Nazis sind stolz auf ihr 'KZ'" (Plakat 1), "'ceterum censeo Nazi-ideologiam esse delendam' KZV RLP Nazi-Kürzel, nein danke" (Plakat 2), " … G'tt sei Dank sind nicht alle Zahnärzte stolz auf das Kürzel 'KZ'" (Plakat 3).
Die Beklagte untersagte daraufhin dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an dem Gebäude der KZÄV in K Plakate anzubringen, deren Inhalt nicht von dem das Hausrecht ausübenden Vorstand der KZÄV genehmigt worden ist, sowie das Gebäude der KZÄV in K zu betreten, wenn nicht der mit dem Betreten verbundene Zweck vorher gegenüber dem das Hausrecht ausübenden Vorstand der KZÄV offengelegt worden ist und der Vorstand das Betreten genehmigt hat. Zustimmungsfähige Zwecke seien in der Regel solche, die sich aus den mitgliedschaftlichen Rechten der Mitglieder der KZÄV ergäben. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an (Verfügung vom 9.7.2014). Nachdem an dem Gebäude der Beklagten am 9.11. und 23.11.2014 erneut mehrere Plakate mit ähnlichem Inhalt angebracht wurden, setzte die Beklagte mit zwei Bescheiden jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro gegen den Kläger fest und ordnete den Sofortvollzug an. Die Rechtsmittel des Klägers hiergegen blieben im Ergebnis ohne Erfolg (vgl Beschluss des Senats vom 20.2.2020 - B 6 KA 12/19 B - juris).
Am 19.2., 6.3., 13.3. und 20.3.2017 wurden an dem Dienstgebäude der Beklagten wiederum DIN-A4 Plakate angebracht, die ua folgenden Inhalt hatten: "Warum arbeiten die neuen Vorstände mit einem notorischen Lügen - Anwalt L zusammen??", "Sind die neuen Vorstände schon im postfaktischen Zeitalter angekommen??"
Die Beklagte ging von einer Verantwortlichkeit des Klägers aus und setzte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 20 000 Euro (4 x 5000 Euro) fest und ordnete die sofortige Vollziehung an (Bescheid vom 5.4.2017; Widerspruchsbescheid vom 14.6.2017). Die Klage des Klägers blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 11.11.2020). Der Kläger habe die mit Verfügung vom 9.7.2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Unterlassung des Anbringens von Plakaten mit ungenehmigten Inhalt verletzt. Zur Überzeugung der Kammer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Kläger für die Plakataktionen verantwortlich sei. Für dessen Urheberschaft sprächen sowohl der Inhalt und die in den Plakaten verwendeten Begriffe. Auch sei der Kläger (einmalig) beim Anbringen von Plakaten am Dienstgebäude der Beklagten gefilmt worden. Zudem spreche für die Verantwortlichkeit des Klägers, dass er das Dienstgebäude der Beklagten - ausweislich eines Berichts des Sicherheitsdienstes - auch für die Durchführung anderer "Aktionen" (hier: Besprühen des Gehweges vor dem Gebäude) aufgesucht habe. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2021). Auch der Senat habe keine Zweifel, dass die streitgegenständlichen Aktionen dem Kläger zuzurechnen seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen (dazu A.), die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (dazu B.).
A. Der Antrag des Klägers, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren, ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf nur zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen dieser Zulassungsgründe darlegen könnte.
1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Der Kläger macht als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend:
"1. Reicht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Prinzipien die bloße Vermutung ohne irgend einen Beweis für die Verurteilung des Klägers zu einem Zwangsgeldes aus, der Kläger habe selbst Blätter Papier an den vom öffentlichen Gehweg frei zugänglichen Fensterscheiben des Gebäudes der KZVereinigung angebracht?
2. Ist die Verurteilung des Klägers zu einem Zwangsgeldes auch zulässig, wenn ein Dritter die Blätter Papier an den vom öffentlichen Gehweg frei zugänglichen Fensterscheiben des Gebäudes der KZVereinigung angebracht hat?
3. Geht eine angebliche Störung des Dienstbetriebs nur von Juden aus, während andere 'Störungen' durch Plakate von Dritten, die keine Kritik an systematischen, antisemitischen Amtsmissbrauch des KZVorstandes beinhalten, (z.B. nicht genehmigte Veranstaltungsplakate) jederzeit toleriert werden und nicht als Störung des Dienstbetriebs verfolgt werden.
4. Ist die Verurteilung des Klägers zu einem Zwangsgeldes auch zulässig, nur um durch den antisemitischen Machthaber der KZVereinigung freie Meinungsäußerung und Kritik an diesem Machthaber im Einklang mit GG Artikel 5 mit stalinistischer Selbstherrlichkeit willkürlich zu unterbinden wie in einem totalitären Staat; Kritik an einem Machthaber, der einem Juden u.v.a. Amtsmissbrauch auch zwei Jahre lang selbst das Existenzminimum aus Arbeitseinkommen zwecks Existenzvernichtung unterschlägt?"
Damit werden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen.
a) Im Hinblick auf die vom Kläger formulierten Fragen ist bereits nicht ersichtlich, dass diesen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Denn soweit der Kläger insbesondere formuliert, ob "die bloße Vermutung ohne irgend einen Beweis" für seine "Verurteilung" ausreiche bzw ob seine "Verurteilung … zu einem Zwangsgeldes auch zulässig sei", zielt die Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellungen auf den konkreten Einzelfall. Der Sache nach rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht zu rechtsfehlerhaften Annahmen gelangt sei. Dass ein Beteiligter das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann aber gerade nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 20.2.2020 - B 6 KA 12/19 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; vgl auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
b) Auch soweit das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Plakataktionen dem Kläger zuzurechnen seien, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Mit einem vermeintlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) lässt sich eine Revisionszulassung nicht begründen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Diese Grenzen zulässiger Verfahrensrügen könnte ein Rechtsanwalt auch nicht dadurch umgehen, dass Fragen zum Umfang der Amtsermittlungspflicht oder der freien richterlichen Beweiswürdigung in Fragen grundsätzlicher Bedeutung gekleidet würden (vgl BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 65/11 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 6/20 B - juris RdNr 11).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang fragt, ob die "bloße Vermutung ohne irgend einen Beweis" für eine "Verurteilung … zu einem Zwangsgeldes" ausreiche, fehlt es im Übrigen an der Klärungsfähigkeit dieser Frage insbesondere deshalb, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Das LSG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die "streitgegenständlichen 'Plakataktionen' dem Kläger zuzurechnen" seien und zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG). Das SG wiederum hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass sowohl der Inhalt als auch die in den Plakaten verwendeten Begriffe für eine Urheberschaft des Klägers sprächen (Urteilsumdruck S 10 ff). Zudem sei der Kläger einmalig dabei gefilmt worden, wie er das Gebäude der Beklagten mit Plakaten beklebt habe (Urteilsumdruck S 12 f). Zudem spreche für eine "Tatgeneigtheit" des Klägers, dass er das Dienstgebäude der Beklagten ausweislich eines Berichts des Sicherheitsdienstes auch für das Besprühen des Gehwegs vor dem Gebäude aufgesucht habe, mit denen er auf vermeintliche Missstände bei der Beklagten habe hinweisen wollen (Urteilsumdruck S 13). Von einer "bloßen Vermutung ohne irgend einen Beweis" kann daher nicht die Rede sein.
Das LSG hat auch nicht darauf abgestellt, dass ein Dritter - ohne jeglichen Bezug zu dem Kläger - die Plakate angebracht hat. In seiner Entscheidung führt das LSG allein aus: "Soweit er [der Kläger] darauf verweist, dass er auch einen Dritten beauftragt haben könnte, die Plakate anzubringen, wäre auch ein solches dem Kläger zuzurechnendes Anbringen der Plakate ein Verstoß gegen die Verbotsverfügung vom 9.7.2014."
Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus den von dem Kläger in der Fragestellung zu 3. aufgeworfenen Bedenken gegen die Entscheidung des LSG ("Störung des Dienstbetriebs nur von Juden", "Störungen durch Plakate von Dritten"). Die Entscheidung des LSG verhält sich allein dazu, ob die am 19.2., 6.3., 13.3. und 20.3.2017 am Gebäude der Beklagten angebrachten Plakate in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen und dieser damit die mit Verfügung vom 9.7.2014 ausgesprochene Verpflichtung zur Unterlassung des Anbringens von Plakaten mit ungenehmigtem Inhalt verletzt hat.
c) Soweit der Kläger mit seiner unter 4. formulierten Fragestellung generell die Reichweite seiner grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit in Konflikten mit den Institutionen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung anspricht und dabei auch berücksichtigt haben will, dass sich die beklagte KZÄV selbst grob rechtswidrig ihm gegenüber verhalten habe ("antisemitische Machthaber der KZVereinigung", "Kritik an einem Machthaber, der einem Juden … auch zwei Jahre lang selbst das Existenzminimum aus Arbeitseinkommen zwecks Existenzvernichtung unterschlägt"), sind Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht erkennbar. Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren bereits nicht geklärt werden, weil sie sich nur stellt, wenn sich die beklagte KZÄV grob rechtswidrig und diskriminierend gegenüber dem Kläger verhalten hätte. Das steht jedoch aufgrund der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) gerade nicht fest und trifft im Übrigen auch nicht zu. Dem Senat haben in den vergangenen Jahren zahlreiche Gerichts- und Verwaltungsakten des Klägers vorgelegen. Auch nur eine Andeutung in die Richtung, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger antisemitisch argumentiert hätte, hat der Senat nicht gefunden. Allein der Kläger stellte und stellt auch hier wieder diesen Zusammenhang her (vgl dazu bereits Beschluss des Senats vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris RdNr 9, 16).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte.
3. Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Entscheidung des LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG, zu dem der Kläger zuvor ordnungsgemäß angehört worden ist.
4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
B. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ("Gegen den 'Beschiss' des LSG vom 02.03.2021 wird Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt …") ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Höhe der Zwangsgelder.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755164 |