Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 04.07.2022; Aktenzeichen S 8 AS 1185/22) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.02.2024; Aktenzeichen L 13 AS 2084/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für das beabsichtigte Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 - L 13 AS 2084/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers zu 1, ihm für die beabsichtigte Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers zu 1 auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden; der Kläger zu 2 hat weder selbst noch durch seinen Vater, den Kläger zu 1, einen Antrag gestellt bzw ein ausgefülltes PKH-Formular vorgelegt. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(Nr 3) . Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz zu den hier vorwiegend streitigen Fragen der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einem Eigenheim(zum InstandhaltungsaufwandBSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17, zur Schätzung von Bedarfen schonBSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R ;BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54) , zu den Voraussetzungen des§ 22 Abs 2 SGB II(vglBSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - vorgesehen für BSGE sowie für SozR 4-4200 § 22 Nr 120) und zum Mehrbedarf nach§ 21 Abs 6 SGB II(vglBSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 = SozR 4-4200 § 21 Nr 18;BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R ) Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung formulieren lassen. Im Übrigen bedürfte es im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Im Hinblick auf das nach den Berechnungen des LSG von November 2021 bis März 2022 den Bedarf des Klägers zu 1 übersteigende Einkommen zwischen 179,80 Euro und 371,39 Euro ist - würde sich eine abstrakte Rechtsfrage überhaupt stellen, wofür nichts spricht - eine mögliche Auswirkung der Antwort darauf auf den Ausgang des Verfahrens nicht anzunehmen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) . Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) . Soweit der Kläger zu 1 Schriftverkehr mit dem Präsidenten des LSG vorgelegt hat, in dem er sich ua über die mündliche Verhandlung beschwert hat, bei der er anwesend gewesen ist, ist zu beachten, dassArt 103 Abs 1 GG , § 62 SGG das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet(vglBVerfG vom 31.3.2016 - 2 BvR 1576/13 - juris RdNr 69 mwN) . Vorliegend hat der Kläger von seinem Recht auf Äußerung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren umfangreich Gebrauch gemacht, sodass seine Positionen schon im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung deutlich waren. Diese Ausführungen sind im Urteil des LSG verarbeitet worden. Insoweit ist zu beachten, dass die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohnedies nur Erfolg haben kann, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung desArt 103 Abs 1 GG und § 62 SGG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die weiteren Ausführungen das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätten(BVerfG vom 12.5.2022 - 2 BvR 354/21 - juris RdNr 8 ) . Dafür ist angesichts der umfangreichen Sachverhaltsaufklärung einerseits sowie der im Einzelnen geklärten Rechtslage zu den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten der Leistungsberechnung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim LSG nichts ersichtlich.
Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht bestehen(vgl nurBSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - RdNr 2 mwN) . Wie ausgeführt liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor.
Siefert |
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Söhngen |
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Richterin am BSG Neumann ist wegen … an der Signatur gehindert gez. Siefert |
Fundstellen
Dokument-Index HI16574340 |