Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.03.2022; Aktenzeichen S 14 KR 778/21)

Hessisches LSG (Urteil vom 15.06.2023; Aktenzeichen L 8 KR 326/22)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger hat in den zurückliegenden Jahren in großem Umfang Rechtsmittel beim BSG eingelegt. Er hat nunmehr mit Schreiben vom 30.7.2023, beim BSG eingegangen am 3.8.2023, selbst Beschwerde ("alle statthaften Rechtsmittel") gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 15.6.2023 eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann nämlich einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

Es kann offenbleiben, ob dem Kläger unter der angegebenen Anschrift einer Obdachlosenunterkunft das Urteil mittels Postzustellungsurkunde wirksam am 26.6.2023 zugestellt worden ist (§ 178 Abs 1 Nr 3, §§ 181, 182 ZPO). Es ist ihm jedenfalls spätestens am 30.7.2023 tatsächlich zugegangen. Es gilt an diesem Tag als zugestellt (§ 189 ZPO). Aber auch ausgehend vom 30.7.2023 als Tag der Zustellung des Urteils hat der Kläger die Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu vertreten (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG, § 178 Abs 1 Nr 3, §§ 181, 182 iVm § 189 ZPO). Die Frist begann jedenfalls, gerechnet ab dem Tag nach dem tatsächlichen Zugang, spätestens am 31.7.2023 und endete mit dem Ablauf des 30.8.2023. Der Kläger hat nicht innerhalb dieser Frist einen formwirksamen PKH-Antrag gestellt.

Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 und BSG vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Der Kläger hat zwar innerhalb der Monatsfrist beim BSG PKH beantragt. Er hat aber die vorgenannte Erklärung bisher nicht und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Estelmann

Scholz

Bockholdt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15946097

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