Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der Sprungrevision. nicht beglaubigte Ablichtung der Sitzungsniederschrift
Orientierungssatz
Der in der Übermittlung einer nicht beglaubigten Ablichtung der Sitzungsniederschrift des SG liegende Hinweis auf die von dem Versicherungsträger vor dem SG erklärte Zustimmung auch mit der Einlegung der Sprungrevision wahrt die gesetzliche Form der Revisionseinlegung iS von § 161 Abs 1 S 3 SGG nicht, wenn die Gerichtsakten des SG, in denen die Urschrift der Sitzungsniederschrift enthalten ist, nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, beim BSG eingegangen sind.
Normenkette
SGG § 161 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die - vom Sozialgericht (SG) Berlin zugelassene - (Sprung-) Revision der Klägerin, welche die Herstellung einer Versicherungsunterlage für in Polen zurückgelegte Beschäftigungszeiten begehrt, ist gem § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.
Nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG hätte die Klägerin ihrer - am 9. Februar 1989 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen - Revisionsschrift die Erklärung der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), mit der diese der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt hat, beifügen müssen. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des SG hingewiesen worden.
Die Klägerin hat ihrer Revisionsschrift jedoch lediglich eine - nicht beglaubigte - Ablichtung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 21. November 1988 beigefügt und auch innerhalb der mit dem 12. Februar 1989 abgelaufenen Revisionseinlegungsfrist weder eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der vorgenannten Sitzungsniederschrift noch eine Erstschrift oder notariell beglaubigte Abschrift einer Zustimmungserklärung der Beklagten übersandt. Der in der Übermittlung einer nicht beglaubigten Ablichtung der Sitzungsniederschrift des SG liegende Hinweis auf die von der BfA vor dem SG erklärte Zustimmung auch mit der Einlegung der Sprungrevision wahrt die gesetzliche Form der Revisionseinlegung iS von § 161 Abs 1 Satz 3 SGG nicht, weil die Gerichtsakten des SG, in denen die Urschrift der Sitzungsniederschrift vom 21. November 1988 enthalten ist, erst am 24. Februar 1989, also nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist, beim BSG eingegangen sind.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG (BSGE 12, 230, 234) die Vorlegung einer einfachen Abschrift des Sitzungsprotokolls des SG den Anforderungen von § 161 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGG nicht genügt. Erforderlich ist zumindest eine beglaubigte Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung den Anforderungen an eine öffentliche Urkunde (§§ 435, 415 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) genügt. Dies ist - was keiner Darlegung bedarf - bei einer nicht beglaubigten Ablichtung einer öffentlichen Urkunde nicht der Fall. Der Senat hat die Beteiligten ferner darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 1500 § 161 Nrn 2, 8) ein innerhalb der Revisionseinlegungsfrist erteilter Hinweis auf die in den Akten des SG enthaltene Zustimmungserklärung nicht ausreicht, wenn - wie hier - die SG-Akten erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beim BSG eingehen. Eine - von der Klägerin nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) ist in Fällen der vorliegenden Art nicht zulässig (BSG SozR 1500 § 67 Nr 11).
Demnach war die Sprungrevision der Klägerin - ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter - durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen