Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 22.08.2017; Aktenzeichen L 8 AS 1278/12) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 08.10.2012; Aktenzeichen S 12 AS 931/12) |
Tenor
Die Verfahren B 14 AS 105/17 BH, B 14 AS 106/17 BH und B 14 AS 107/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 105/17 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. August 2017 - L 8 AS 1278/12, L 8 AS 1279/12 und L 8 AS 1280/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Den nach § 113 Abs 1 Alt 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Das ist hier nicht zu erkennen. Soweit im Ausgangsverfahren zu B 14 AS 105/17 BH die Auswirkungen der dem Kläger vom Rentenversicherungsträger nachträglich zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf das vom beklagten SGB II-Leistungsträger zuvor bewilligte Alg II im Streit standen, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch bei der Einleitung eines Verfahrens zur Klärung der Erwerbsfähigkeit zunächst zur abschließenden Bewilligung von Alg II verpflichtet ist und Leistungen nicht nur vorläufig zu erbringen hat (vgl § 44a Abs 1 Satz 7 SGB II; grundlegend BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19 f zur entsprechenden Regelung des § 44a Satz 3 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014; BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 49 zu § 44a Abs 1 Satz 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742); das kann nicht anders gelten, wenn auf Antrag des Alg II-Leistungsbeziehers der Rentenversicherungsträger die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung prüft. Jedenfalls bedarf es im Hinblick auf die hier streitbefangene Aufhebung der Alg II-Bewilligung für August 2011 keiner grundsätzlichen Klärung, dass sie durch die Ende des Monats eingegangene Erwerbsminderungsrente in bedarfsdeckender Höhe nachträglich rechtswidrig geworden ist iS von § 48 Abs 1 SGB X. Soweit sich für September 2011 Fragen der Rückabwicklung stellen, weil die Erwerbsminderungsrente für diesen Monat wegen Problemen bei der Überweisung erst im Oktober 2011 zugeflossen ist und dem Kläger deshalb insoweit (zunächst) nur das für September gezahlte Alg II zur Verfügung stand, betrifft dies Besonderheiten des Einzelfalls, die eine Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht erwarten lassen.
So liegt es ebenfalls, soweit in Frage steht, ob ein Antwortschreiben des Beklagten auf eine Rückäußerung des Klägers zu einer Anhörung bzw die Mitteilung über die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Rentenversicherungsträger - so das Ausgangsverfahren zu B 14 AS 106/17 BH - bzw 107/17 BH - im Verhältnis zum Kläger Regelungswirkung entfalten und deshalb als Verwaltungsakte der Anfechtung unterliegen.
Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf den vom Kläger beanstandeten Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem LSG mit Aussicht auf Erfolg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) gerügt werden könnte. Eine Verletzung dieses Anspruchs liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (sog Überraschungsentscheidung, BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190) oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen mit einzubeziehen (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). Umstände, die in diesem Sinne eine Gehörsverletzung darstellen könnten, sind nicht zu erkennen und dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903244 |