Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.10.2018; Aktenzeichen L 9 R 2092/16)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen S 2 R 3990/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.11.2018, eingegangen beim BSG am 20.11.2018, "Einspruch" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2018 eingelegt und beantragt, dass "mein Einspruch angenommen wird. Dass das Urteil Nummer L 9 R 2092/16 des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, 9. Senat, annulliert und beseitigt wird und das Urteil Nummer S 2 R 3990/14 des Sozialgerichts Stuttgart, 2. Kammer, gilt".

Der Senat wertet das Rechtsmittelgesuch des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2018, denn die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG ist in der vorliegenden prozessualen Situation der einzig statthafte Rechtsbehelf.

Die Beschwerde ist jedoch durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 26.11.2018 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Die erforderliche Form wird durch die Bevollmächtigte des Klägers, einer griechischen Rechtsanwältin mit Sitz in Kalochori, Thessaloniki, Griechenland, nicht gewahrt. Die Einlegung einer Beschwerde nach § 160a SGG zum BSG ist grundsätzlich nur durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte möglich. Zwar können auch nicht in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte aus EU-Staaten vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwälte die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in Deutschland ausüben (§ 25 Abs 1 iVm §§ 26 ff Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG - vom 9.3.2000, BGBl I 182 - berichtigt 1349, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2017, BGBl I 3618). In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - dh in der Sozialgerichtsbarkeit noch nicht in erster und zweiter Instanz, aber gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG vor dem BSG - muss eine solche europäische Rechtsanwältin jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 Abs 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs 1 EuRAG); ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam (§ 29 Abs 3 EuRAG; vgl zum vorstehenden insgesamt BSG Beschluss vom 15.6.2010 - B 13 R 172/10 B - SozR 4-1500 § 73 Nr 7 RdNr 6-7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 14.1.2015 - B 4 AS 322/14 B). Einen solchen Nachweis hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erbracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12903214

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