Verfahrensgang
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 42/15 WA) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 86/15 WA) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 344/16) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 395/14) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 897/12) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 1115/17) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 22.11.2020; Aktenzeichen S 12 AS 23/15 WA) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 25/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 27/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 29/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 31/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 33/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 35/20) |
LSG für das Saarland (Urteil vom 22.03.2023; Aktenzeichen L 4 AS 37/20) |
Tenor
Die Verfahren B 7 AS 118/23 BH , B 7 AS 119/23 BH , B 7 AS 120/23 BH , B 7 AS 121/23 BH , B 7 AS 122/23 BH , B 7 AS 123/23 BH und B 7 AS 124/23 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 118/23 BH .
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Saarland vom 22. März 2023 - L 4 AS 25/20 ,L 4 AS 27/20 ,L 4 AS 29/20 ,L 4 AS 31/20 ,L 4 AS 33/20 ,L 4 AS 35/20 undL 4 AS 37/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W aus F beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die gemäß § 113 SGG verbundenen Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter(§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 ZPO ) .
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(Nr 1) , das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(Nr 3) .
Solche Zulassungsgründe sind nach der im Verfahren über die Bewilligung von PKH nur gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar. Die Beteiligten haben am 10.1.2023 zur Erledigung aller in den vorliegenden Verfahren zunächst auch geltend gemachten Ansprüche wegen Kosten für Unterkunft und Heizung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Soweit nach Ablehnung des noch weitergehenden Vergleichsvorschlags des LSG jetzt noch über weitere Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestritten wird, sind die relevanten Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Das LSG hat auf die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG bzw des BSG in seinen ausführlich begründeten Urteilen hingewiesen und sich dieser angeschlossen.
Dabei sind dem LSG keine Verfahrensfehler unterlaufen. Insbesondere gibt es entgegen der Auffassung der Klägerin keine Anhaltpunkte für eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Dies gilt auch bezogen auf die von der Klägerin gerügte Würdigung des öffentlichen Personennahverkehrs durch das LSG. Abgesehen davon, dass prozessordnungsgemäße Beweisanträge insoweit nicht gestellt wurden, ist nicht erkennbar, zu welchem Ergebnis eine Beweisaufnahme hätte führen können, das nach der Rechtsauffassung des LSG für dessen Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.
Ein rügefähiger Verfahrensmangel ist auch hinsichtlich der Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG durch das LSG in den Verfahren L 4 AS 25/20 , L 4 AS 27/20 , L 4 AS 31/20 , L 4 AS 33/20 und L 4 AS 37/20 nicht ersichtlich. Eine Kostenauferlegung nach dieser Regelung ist Bestandteil der gerichtlichen Kostenentscheidung des LSG. Diese ist ihrerseits mit der Beschwerde nicht anfechtbar(stRspr; zBBSG vom 28.4.2023 - B 9 SB 9/22 BH - RdNr 7 mwN) . Sie hat daher Bestand, soweit die Revision nicht aus anderen Gründen zuzulassen ist(BSG vom 18.1.2022 - B 7/14 AS 251/21 B - RdNr 12 mwN) , wofür hier nichts spricht.
Ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen und für die Erfolgsaussicht dieser Rechtsmittel irrelevant, sodass es auf die hierauf bezogenen Ausführungen der Klägerin nicht ankommt.
S. Knickrehm |
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Neumann |
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Söhngen |
Fundstellen
Dokument-Index HI16283401 |