Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) aufgezeigt werden.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169; SGB I § 14; SGB III § 138 Abs. 5 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 23.03.2021; Aktenzeichen S 1 AL 298/09) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.09.2021; Aktenzeichen L 1 AL 17/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert bereits keine konkrete, mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu beantwortende Rechtsfrage, indem er folgende "Rechtsproblematiken" benennt:
"1.) Die Erreichbarkeit eines Arbeitslosen ohne festen Wohnsitz unter Anwendung der EAO.
2.) Die Erreichbarkeit eines Arbeitslosen mit festem Wohnsitz, welcher einen Postzustellungsbevollmächtigten benannt hat, unter Anwendung der EAO.
3.) Die Erreichbarkeit eines Arbeitslosen ohne festen Wohnsitz, welcher einen Postzustellungsbevollmächtigten benannt hat, unter Anwendung der EAO.
4.) Die Anwendung der EAO auf Arbeitslose ohne festen Wohnsitz bei
a) Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß SGB III
b) Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß SGB II
5.) Einheitlichkeit der Anwendung der EAO auf Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß SGB III und SGB II.
6.) Hinweis- und Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I gegenüber einem Antragsteller auf Arbeitslosengeld gemäß SGB III bei Unerreichbarkeit i.S.d. EAO und gleichzeitiger postalischer Erreichbarkeit und subjektiver Verfügbarkeit.
7.) Herstellungsanspruch bei unterlassener Hinweis- und Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I gegenüber einem Antragsteller auf Arbeitslosengeld gemäß SGB III bei Unerreichbarkeit i.S.d. EAO und gleichzeitiger postalischer Erreichbarkeit und subjektiver Verfügbarkeit."
Die Beschwerdebegründung lässt auch die Klärungsfähigkeit der angesprochenen Themen im vorliegenden Verfahren nicht erkennen. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darstellung der Entscheidungserheblichkeit, zumal sich die zugrunde gelegten Sachverhaltskonstellationen teilweise ausschließen.
Schließlich lässt die Beschwerde Rechtsprechung und Schrifttum zur Auslegung von § 138 Abs 5 Nr 2 SGB III und der EAO nahezu vollständig außer Betracht. Ohne Auseinandersetzung damit kann eine Darlegung, ob aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts weiterer Klärungsbedarf besteht, schon im Grundsatz nicht gelingen (stRspr; zuletzt Senatsbeschluss vom 29.3.2022 - B 11 AL 5/22 B).
Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Entscheidung des LSG verschiedentlich als rechtsfehlerhaft rügt, kann dadurch eine Revisionszulassung nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Meßling Burkiczak B. Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI15161234 |