Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen L 3 AS 3321/19)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 11.09.2019; Aktenzeichen S 17 AS 6167/17)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger selbst hat mit Schreiben vom 3.1.2020, das am 9.1.2020 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vorliegend unzulässig sei. Soweit das LSG von einer wirksamen Zustellung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids ausgegangen ist, waren hierfür nur die von ihm gewürdigten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Weil das LSG zudem keinen Fall angenommen hat, in dem es auf das aus seiner Sicht höchstrichterlich noch nicht geklärte Spannungsverhältnis zwischen § 50 Abs 4 und § 52 Abs 2 SGB X ankommen würde, stellt sich zu diesem Punkt ebenfalls keine grundsätzliche bedeutsame Rechtsfrage.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG - auch nicht von der einen völlig anderen Sachverhalt betreffende Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 (1 BvL 7/16 - vorgesehen für BVerfGE = NJW 2019, 3703) - abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten verhandelt und entschieden hat.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13890860

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