Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 12 R 206/15) |
SG Bremen (Entscheidung vom 21.09.2015; Aktenzeichen S 31 R 287/14) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat kann über den isolierten Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ungeachtet des mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahrens entscheiden. Ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.2.2017 ist nicht anhängig. Das lediglich vorbereitende Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft keinen kontradiktorischen Parteienstreit und ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH Beschluss vom 3.3.2004 - IV ZB 43/03 - Juris RdNr 11 mwN = NJW 2004, 1805 ff). § 240 ZPO bezieht sich hierauf nicht (BGH Beschluss vom 4.5.2006 - IX ZA 26/04 - Juris RdNr 1 mwN = NJW-RR 2006, 1208 f; anders für das Steuerrecht bei bereits eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde BFH Beschluss vom 27.9.2006 - IV S 11/05 ≪PKH≫ - BFHE 214, 293).
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 114 Abs 1 S 1 ZPO ua nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zwar wäre nach Auffassung des Senats vorliegend die erfolgreiche Einlegung der vom Kläger erstrebten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.2.2017 durch einen von diesem noch zu benennenden Rechtsanwalt grundsätzlich in Betracht gekommen. Da indessen die im mittlerweile am 26.4.2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 26.4.2018 zur Insolvenzverwalterin bestellte Rechtsanwältin B. S. auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 28.5.2018 mitgeteilt hat, dass ihres Erachtens "eine Freigabe des Rechtsstreits an den Insolvenzschuldner nicht möglich ist", könnte der Kläger, dem damit die Prozessführungsbefugnis fehlt (§ 80 Insolvenzordnung), seine Interessen im angestrebten Verfahren nicht selbst verfolgen.
Gegen diesen Beschluss sind Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 11829417 |
NZI 2018, 792 |