Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungbeschwerde. Unzulässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie ist nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist begründet worden ist.
  • Gründe für die Wiedereinsetzung liegen nicht vor, wenn die Beschwerde krankheitsbedingt nicht begründet wird und die Beschwerdeführerin nicht versucht, die Beschwerde durch einen Vertreter begründen zu lassen.
 

Normenkette

SGG § 67 Abs. 1, § 160a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 169

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen L 1 RA 4/02)

 

Tenor

  • Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2004 wird als unzulässig verworfen.
  • Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
  • Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
 

Gründe

Die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, hat gegen das ihr am 11. März 2004 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) am 13. April 2004 schriftlich Beschwerde eingelegt. Sie hat die Beschwerde bis zum 11. Mai 2004 nicht begründet. Am 2. Juni 2004 hat sie nach Akteneinsichtnahme gebeten, ihr großzügig einen möglichst späten Termin zur Begründung der Klage aufzugeben. Nachdem sie darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt worden sei, hat sie am 21. Juni 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eines ärztlichen Attests darauf hingewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde der Klägerin ist entsprechend § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht bis zum Ablauf der bis zum 11. Mai 2004 laufenden Begründungsfrist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 Satz 2 SGG).

Der Klägerin war wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Die Klägerin hätte als Rechtsanwältin dafür sorgen müssen, dass ein Vertreter die Beschwerde für sie begründet, wenn sie krankheitsbedingt die Beschwerde nicht begründen kann, denn der Rechtsanwalt der erkrankt ist, ist gehalten, für fristgebundene Anträge eine Vertretung zu besorgen. Er muss sogar für den Fall, dass seine Erkrankung sich verschlimmern könnte, Vorsorge durch Bestellung eines Vertreters treffen (vgl Bundesfinanzhof Beschluss vom 23. Oktober 2000, 6 B 45/99; Bundesgerichtshof Beschluss vom 8. Februar 2000, 11 ZB 20/99 und Beschluss vom 18. September 2003, 5 ZB 23/03). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin außer Stande war und ist, einen anderen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen, bestehen nicht. Die Klägerin hat selbst Beschwerde eingelegt, Akteneinsicht beantragt, Akteneinsicht genommen und die Einräumung einer großzügigen Frist für die Begründung der Beschwerde beantragt. Sie hat auch selbst erkannt, dass sie wegen Krankheit nicht im Stande ist, die Beschwerde zu begründen, wie aus ihrem Wiedereinsetzungsantrag hervorgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Erkenntnis im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde und der Akteneinsicht nicht gewinnen konnte, gibt es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1328788

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge