Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen L 1 AL 6/18) |
SG Mainz (Entscheidung vom 25.10.2011; Aktenzeichen S 4 AL 213/05) |
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Bundessozialgericht S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. März 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Fortführung bzw Wiederaufnahme des durch Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2015 (L 1 AL 122/11) abgeschlossenen Berufungsverfahrens, in dem es um die Bearbeitung eines Reha-Antrags aus dem Jahre 2005, eine stufenweise Rehabilitationsmaßnahme - ggf auch in Form einer Berufsausbildung - und eine Beratung zu alternativen Fördermöglichkeiten ging. Der Senat hatte den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil PKH zu bewilligen, mit Beschluss vom 19.4.2016 (B 11 AL 4/16 B) abgelehnt.
Der weitere Antrag des Klägers vom 9.1.2018, das Verfahren um eine Rehabilitation fortzusetzen bzw wieder aufzunehmen, hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 22.3.2018 - L 1 AL 6/18). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.3.2018, zugestellt am 28.3.2018, mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 23.4.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 21.4.2018 PKH begehrt. Zugleich macht er geltend, der Richter am Bundessozialgerichts S. sei befangen.
II
Der Senat kann über den Antrag des Klägers vom 21.4.2018 trotz der vom Antragsteller erklärten Ablehnung des Richters am Bundessozialgericht S. in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs im Sinne eines Missbrauchs ist anzunehmen, wenn jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG vom 20.7.2007 - 1 BvR 2228/06 - juris RdNr 20 ff = NJW 2007, 3771 ff; BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6 RdNr 10). So liegt es hier. Der Antragsteller führt keinerlei Gründe für eine Ausschließung (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 ZPO) oder eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters an (vgl § 60 Abs 1 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO). Der Senat ist deshalb nicht gehindert, über den Antrag des Klägers auf PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.
Auch kann der Senat entscheiden, ohne die zweifelhafte Prozessfähigkeit des Klägers zu prüfen, der im Termin vor dem LSG ergänzend beantragt hatte, ihm für das Verfahren einen besonderen Vertreter beizuordnen. Seine mögliche Prozessunfähigkeit stellt kein Verfahrenshindernis für den Antrag auf PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde dar, weil das Rechtsmittel eines Beteiligten, der sich dagegen wendet, dass er in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden sei, ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - BSGE 91, 146 = SozR 4-1500 § 72 Nr 1; s auch bereits Beschluss des Senats vom 19.4.2016 - B 11 AL 4/16 B).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist jedoch abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.
Zwar hat das Berufungsgericht ungeachtet der Prozessfähigkeit des Klägers von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen und kann hierin als Verfahrensmangel grundsätzlich ein absoluter Revisionsgrund liegen, bei dem unterstellt wird, dass das Urteil des LSG auf ihm beruht. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall von der Vertreterbestellung anzunehmen ist. Ein solcher Ausnahmefall von der Vertreterbestellung ist zu bejahen bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht vornimmt oder - wie vorliegend - wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG vom 3.7.2003 - B 7 AL 216/02 B - SozR 4-1500 § 72 Nr 1; BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr 2; BSG vom 13.7.2017 - B 12 KR 40/17 B; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 72 RdNr 2c). Ein solcher Ausnahmefall ist anzunehmen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass ein bestellter Vertreter in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwerfung der Wiederaufnahme- bzw Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 30.10.2015 (L 1 AL 122/11), das auch bereits Gegenstand einer Überprüfung im Verfahren der Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war, durch das Urteil vom 22.3.2018 erfolgreich zu begründen. Auch hinsichtlich sonstiger Zulassungsgründe - insbesondere zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) - liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger eine zeitliche Begrenzung seiner Redezeit in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2018 beanstandet, ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nachvollziehbar darlegen könnte. Angesichts der eingeräumten Redezeit von insgesamt 20 Minuten und unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes ist vorliegend davon auszugehen, dass ihm ausreichend Zeit zum mündlichen Vortrag eingeräumt war (vgl BSG vom 20.7.2007 - B 3 KR 10/07 B mwN).
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.
Fundstellen
Dokument-Index HI12003776 |