Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2021; Aktenzeichen S 154 AS 4799/19) |
SG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2021; Aktenzeichen S 154 AS 5297/19) |
SG Berlin (Entscheidung vom 31.08.2021; Aktenzeichen S 154 AS 4798/19) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen L 4 AS 1135/21) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen L 4 AS 1138/21) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen L 4 AS 1139/21) |
Tenor
Die Verfahren B 7 AS 115/23 AR, B 7 AS 116/23 AR und B 7 AS 117/23 AR werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 7 AS 115/23 AR.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2023 - L 4 AS 1135/21, L 4 AS 1138/21 und L 4 AS 1139/21 - werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 113 Abs 1 SGG. Die vom Kläger persönlich an das LSG gerichteten Schreiben vom 14.6.2023 hat das LSG an das BSG weitergeleitet. Soweit sich der Kläger in diesen Schreiben nicht mit der Bitte an die Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg gewandt hat, das Schreiben vom 14.6.2023 und vorangegangene Beschwerden an das Bundesverfassungsgericht zu schicken, ist das Vorbringen des Klägers sinngemäß als beim BSG anzubringende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Urteilen des LSG zu werten. Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger insbesondere gegen die Verfahrensführung beim LSG. Diese Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger persönlich an das LSG gerichteten Schreiben entsprechen nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm ist wegen … an der Signatur gehindert gez. Harich |
Harich |
Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15999630 |