Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 15.03.2022; Aktenzeichen S 14 R 108/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.12.2022; Aktenzeichen L 3 SF 79/22 AB) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten durch das Bundessozialgericht wird abgelehnt.
Die sinngemäße Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 17.2.2023 im Verfahren B 7 AS 17/23 AR die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.12.2022 als unzulässig verworfen, weil dessen Entscheidung über die Zurückweisung des Gesuchs des Klägers, einen konkret bezeichneten Richter am LSG wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit beim BSG am 28.2.2023 eingegangenen Schreiben im Verfahren B 7 AS 17/23 AR Akteneinsicht in die Verfahrensakten beantragt, damit er "erstmal sehen kann, was in der Akte drin ist". Mit seiner "Beschwerde" gegen den Beschluss vom 17.2.2023 hat der Kläger ua erneut die Gewährung von Akteneinsicht beantragt, damit er dann seine Stellungnahme schreiben könne.
Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt, weil die Einsichtnahme nicht der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dient. Akteneinsicht (§ 120 SGG) sichert vor allem das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das Gericht darf eine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die den Beteiligten bekannt waren und zu denen sie sich äußern konnten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 120 RdNr 1a). Das bedeutet zugleich, dass eine Äußerung des Beteiligten zum Akteninhalt grundsätzlich Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben können muss. Das ist hier wegen der beantragten Gewährung von Akteneinsicht für das beim BSG geführte Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Die angegriffene Entscheidung des LSG ist unanfechtbar (§ 177 SGG, vgl § 178a Abs 1 Nr 1 SGG).
Die sinngemäße Anhörungsrüge des Klägers ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entspricht (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm |
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Harich |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15745057 |