Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 21.01.2021; Aktenzeichen S 153 SF 71/20 AB) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.11.2022; Aktenzeichen L 1 SF 96/22 AB) |
BSG (Beschluss vom 04.04.2023; Aktenzeichen B 7 AS 1/23 AR) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf wiederholte Einsicht in die Verfahrensakten des Bundessozialgerichts wird abgelehnt.
Das sinngemäße Gesuch des Klägers, die mit der Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2022 - L 1 SF 96/22 AB - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die sinngemäße Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit beim BSG am 24.4.2023 eingegangenen Schreiben erneute Akteneinsicht in die Verfahrensakten des BSG beantragt, Befangenheitsgesuche "gegen die Richter und die Kollegen, weil sie sich nicht an die Verfahrensregeln gehalten haben" formuliert und geltend gemacht, der Senat habe am 4.4.2023 falsch entschieden. Aus § 178a SGG ergebe sich, dass der von ihm angegriffene Beschluss des LSG nicht unanfechtbar sei.
Der Antrag auf wiederholte Akteneinsicht wird abgelehnt, weil die Einsichtnahme nicht der Wahrung verfahrensrechtlicher Ansprüche des Klägers dient. Akteneinsicht (§ 120 SGG) sichert vor allem das Recht eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das Gericht darf eine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweismittel stützen, die den Beteiligten bekannt waren und zu denen sie sich äußern konnten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 120 RdNr 1a). Das bedeutet zugleich, dass eine Äußerung des Beteiligten zum Akteninhalt grundsätzlich Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens haben können muss. Das ist hier jedenfalls wegen der erneut beantragten Gewährung von Akteneinsicht nicht der Fall.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 10.11.2022 war zunächst beim 10. Senat eingetragen worden. Nachdem Nachforschungen ergeben hatten, dass diesem Beschluss letztlich ein dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuzuordnendes Verfahren zugrunde lag, hat der für dieses Aufgabengebiet nicht zuständige 10. Senat das Verfahren an die hierfür zuständigen Senate abgegeben. Ausweislich seiner Mitteilungen an den Senat war dem Kläger in diesem Zusammenhang unklar, warum die von ihm eingelegte Beschwerde zuerst beim 10. und dann beim 7. Senat geführt wurde. Er hat im Verfahren B 7 AS 1/23 AR Akteneinsicht am 27.2.2023 beim SG Berlin erhalten. Den Akten ist der Abgabevorgang zu entnehmen. Weiterer Informationen über den Verfahrensgang beim BSG waren zur Wahrung der Rechte des Klägers nicht geboten. Die angegriffene Entscheidung des LSG ist entgegen der Ansicht des Klägers unanfechtbar (§ 177 SGG, vgl § 178a Abs 1 Nr 1 SGG).
Soweit sich das Ablehnungsgesuch nicht ohnehin an Richterinnen und Richter der Vorinstanzen richtet, ist es als unzulässig zu verwerfen, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8; BSG vom 21.12.2016 - B 14 AS 110/16 BH). Der Kläger hat in seinem an den 7. Senat des BSG gerichteten Schreiben Richter pauschal abgelehnt, die sich nicht an Verfahrensregeln gehalten hätten. Die darin liegende Kollektivablehnung ist rechtsmissbräuchlich.
Die sinngemäße Anhörungsrüge des Klägers ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften entspricht (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm |
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Harich |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI15796751 |