Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.05.2023; Aktenzeichen L 13 SB 76/22) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 07.07.2022; Aktenzeichen S 36 SB 236/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihren Prozessbevollmächtigten am 1.6.2023 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 21.6.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 1.9.2023 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 31.8.2023, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 1.9.2023 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 73 Abs 4, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kaltenstein |
Ch. Mecke |
Othmer |
Fundstellen
Dokument-Index HI16129366 |
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