Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 25.09.2017; Aktenzeichen L 13 AS 209/17 WA) |
SG Stade (Entscheidung vom 05.06.2014; Aktenzeichen S 32 AS 725/13) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Klägerin selbst begründet ihren Antrag auf PKH nicht. Aus den Verfahrensakten ist jedoch das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen. Es geht vorliegend allein um die Frage, ob durch die von dem seinerzeitigen Betreuer der Klägerin erklärte Rücknahme der Berufung das Verfahren erledigt ist. Dies hat das LSG für die am 4.10.2016 erklärte Berufungsrücknahme festgestellt, da die Betreuung durch das Amtsgericht R. erst am 7.2.2017 mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden ist.
Daraus lassen sich weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ableiten, die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnten, noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Dies gilt auch, soweit die Klägerin eine "Verzögerungsrüge gemäß § 198 GVG" erhebt. Ungeachtet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 198 GVG ist die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer, die selbst keinen Rechtsbehelf darstellt, nicht geeignet, über § 160 Abs 2 Nr 3 SGG als Verfahrensrüge zu einer Zulassung der Revision zu führen.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650476 |