Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Beschluss vom 19.06.2017; Aktenzeichen L 7 AS 145/13) |
SG Dresden (Entscheidung vom 10.12.2012; Aktenzeichen S 21 AS 2922/11) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung des LSG kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind. Die Revision kann nur aus diesen in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Die Klägerin begründet ihren Antrag auf PKH mit einer Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie mit Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Damit erhebt die Klägerin zwar zwei in Nichtzulassungsverfahren grundsätzlich zulässige Rügen, die hier konkret aber nicht durchgreifen.
Bezüglich der Rüge der Divergenz lässt sich der Beschwerdebegründung sowie den beigezogenen Verfahrensakten nicht entnehmen, von welcher Entscheidung des BVerfG das LSG abgewichen sein soll.
Ebenso ist für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) keine Grundlage ersichtlich.
Es ist - anders als die Klägerin meint - auch kein Verfahrensfehler erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (§ 103 SGG). Soweit die Klägerin einen unvollständigen Sachverhalt rügt, bezieht sie sich auf andere Rechtsstreitigkeiten vor dem SG und dem LSG mit jeweils genannten Aktenzeichen, die im vorliegenden Verfahren im Gesamtergebnis nicht ausreichend berücksichtigt seien. Zulässige Verfahrensrügen können sich jedoch nur auf das jeweils angefochtene Verfahren beziehen und nicht auf weitere, bereits abgeschlossene Verfahren.
Soweit die Klägerin eine überlange Verfahrensdauer sowohl bei dem SG als auch bei dem LSG rügt, ist insofern vom BSG keine Entscheidung zu treffen. Die Verzögerungsrüge, die selbst keinen Rechtsbehelf darstellt, kann auch nicht über § 160 Abs 2 Nr 3 SGG als Verfahrensrüge zu einer Zulassung der Revision führen. Gegenstand der Prüfung im späteren Revisionsverfahren bei einer begründeten Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist nämlich dann nicht die Richtigkeit der in der Vorinstanz getroffenen Sachentscheidung, für die es auf die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels aber ankommen würde (BSG Beschluss vom 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 34).
Soweit die Klägerin einen konkreten Geldbetrag (8400 Euro) wegen der von ihr behaupteten Verfahrensverzögerung begehrt, der zwischen SG und LSG aufgeteilt werden soll, kann eine solche Klage, ungeachtet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 198 GVG, nicht Gegenstand eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder eines Revisionsverfahrens sein (vgl § 202 Satz 2 Var 2 SGG iVm § 201 Abs 2 Satz 1 GVG).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).
Die unabhängig von dem Antrag auf PKH von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73a Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11576442 |