Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 30.10.1998) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die 1943 geborene Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte ihren im Februar 1993 gestellten Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin könne ihren bisher ausgeübten Beruf als Sekretärin weiterhin ausüben. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Das LSG führt in seinem Urteil vom 30. Oktober 1998 aus, die Klägerin sei ungeachtet ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor in der Lage, ihren bisherigen Beruf als Sekretärin vollschichtig auszuüben.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Das LSG habe sich dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Z. … vom 8. März 1996 angeschlossen. Dieses medizinische Gutachten sei im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem LSG bereits über zwei Jahre alt gewesen; zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, was sich auch aus den von ihr im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Befundberichten ergebe. Die Argumentation des LSG, es lägen genügend Hinweise über ihren tatsächlichen Gesundheitszustand vor, sei hinsichtlich des Umstandes, daß diese Hinweise zum Verhandlungszeitpunkt allesamt veraltet und daher nicht mehr als aussagekräftig gewertet werden konnten, keine hinreichende Begründung für die Ablehnung ihres Beweisantrages und zudem eine vorweggenommene Beweiswürdigung.
Die Klägerin hat mit diesem Vorbringen den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht in der gebotenen Weise dargetan. Grundsätzlich muß eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufzeigen, daß der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 64; SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein, also unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen zu genau benannten Tatsachen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklärung in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten und bloßen Beweisanregungen iS von §§ 371, 373, 402 f ZPO. Sie enthalten Hinweise der Beteiligten auf ihnen geeignet erscheinende Beweismittel und führen sie in den Prozeß ein.
Hieran fehlt es. Die Klägerin hat – obwohl sie von einem „Beweisantrag” spricht – nicht dargetan, daß sie über bloße Beweisanregungen hinaus Beweisanträge zu einem im og Sinne hinreichend bestimmten Beweisthema gestellt hat; sie hat weder aufgezeigt, wann sie einen bestimmten Beweisantrag gestellt hat, noch hat sie das Beweisthema und die konkreten Konsequenzen der Beweisaufnahme für die Entscheidung des LSG in der gewohnten Weise dargetan. Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch nicht auf, daß ein Beweisantrag zur Niederschrift des LSG im Termin zur mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sei.
Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung medizinischer Sachverständigengutachten durch das LSG und die von diesem hieraus gezogenen Schlußfolgerungen bezüglich ihrer Fähigkeit, den bisherigen Beruf einer Sekretärin auszuüben, wendet, ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht auf eine Verletzung des § 128 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen