Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 25.06.1998) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 1998 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der 1939 geborene Kläger, der seit 1989 arbeitslos war, beantragte im März 1993 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die beklagte Seekasse lehnte dies nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten ab (Bescheid vom 22. November 1993; Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1994). Das Sozialgericht Lüneburg hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger nach einem im Dezember 1995 eingetretenen Versicherungsfall Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) zu gewähren (Urteil vom 29. April 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die beklagte Seekasse unter Abänderung des sozialgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidungen verurteilt, dem Kläger ab 1. November 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) „statt Rente wegen BU zu zahlen”. Im übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und insoweit ausgeführt, es könne von keinem früheren Eintritt des Leistungsfalles der EU als Oktober 1996 ausgegangen werden (Urteil vom 25. Juni 1998).
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG ist unzulässig.
Der Kläger behauptet, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel; gerügt werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Aufklärungspflicht, weil das LSG ohne hinreichende Begründung mehreren Beweisanträgen nicht gefolgt sei, deren ordnungsgemäße Berücksichtigung zur Feststellung einer bereits seit 1. April 1993 vorliegenden BU geführt hätte. Er verweist insoweit auf seine im Schriftsatz vom 30. Dezember 1997 gestellten „Beweisanträge”, die er in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zitiert. Er hat damit allerdings keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise dargetan.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Grundsätzlich muß eine Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufzeigen, daß der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64; SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Ein Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein, also unzweifelhaft erkennen lassen, daß eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu genau benannten Tatsachen für erforderlich gehalten wird. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, daß der Kläger die gerichtliche Sachaufklärung in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten und bloßen Beweisanregungen iS von §§ 371, 373, 402 f Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie enthalten Hinweise der Beteiligten auf ihnen geeignet erscheinende Beweismittel und führen sie in den Prozeß ein.
Der Kläger hat nicht in der gebotenen Weise dargetan, daß er über bloße Beweisanregungen hinaus Beweisanträge zu einem im og Sinne hinreichend bestimmten Beweisthema gestellt hat; in der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, weshalb die im Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 gestellten Anträge als den Anforderungen der ZPO genügende Beweisanträge qualifiziert werden können. Ebensowenig wird dargelegt, daß diese Anträge auch nach Einholung des weiteren Gutachtens des Dr. K. … vom 16. Mai 1998 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1998 erneut gestellt oder sonst aufrechterhalten wurden (zu diesem Erfordernis vgl BSG, Beschluß vom 23. Juni 1983 – 2 BU 64/82; BSG SozR 1500 § 160 Nr 12). Schließlich hat der Kläger auch nicht dargetan, weshalb das LSG sich aufgrund seiner Rechtsauffassung und seiner Beweiswürdigung im übrigen zu den – nur angeregten – Beweiserhebungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen