Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 23.10.2017; Aktenzeichen L 4 KR 349/17)

SG München (Entscheidung vom 23.03.2017; Aktenzeichen S 18 KR 168/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 23.10.2017 den Anspruch der bei der Beklagten versicherten Klägerin auf Kostenerstattung für die Leihgebühr und des Kaufpreises für eine Orthese "Walk Aide" in Höhe von 4790,39 Euro auf der Grundlage von § 13 Abs 3 SGB V bestätigt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie rügt eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht formgerecht aufgezeigt hat (§ 160a Abs 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des Bayerischen LSG weiche von Entscheidungen des BSG (Urteil vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 47 - CGMS-Gerät - und vom 11.5.2017 - B 3 KR 17/16 R - Juris - Kopforthese) ab. Entsprechend der vorgenannten Urteile des BSG ist die Beklagte der Ansicht, dass es sich bei dem streitigen Hilfsmittel um den Bestandteil einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode handele. Bislang fehle es am positiven Votum (Urschrift) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Die rechtliche Bewertung des streitigen "Walk Aide" sei mit Hilfsmitteln wie dem CGMS-Gerät und der Kopforthese vergleichbar. Wenn das LSG festgestellt habe, dass das "Walk Aide" eine Leistung der GKV sei, so stehe diese Ansicht den vorgenannten Entscheidungen des BSG entgegen.

Mit diesem Vortrag hat die Beklagte eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Denn es fehlt bereits an der Gegenüberstellung zweier sich einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus einem oder beiden Urteilen des BSG einerseits und aus dem des angefochtenen Berufungsurteils andererseits. Es ist nicht ausreichend, wenn die im Einzelfall als fehlerhaft oder als unterbliebene Anwendung eines solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Das ist aber vorliegend der Fall. Der Vortrag, dass das LSG unter Berücksichtigung der og Rechtsprechung des BSG den Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten hätte entscheiden müssen, reicht nicht über eine sogenannte Subsumtionsrüge hinaus. Ein Widerspruch zwischen abstrakten Rechtssätzen wird dadurch nicht hinreichend aufgezeigt. Die von der Beklagten vermeintlich vorgetragene Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann daher die Zulassung der Revision nicht begründen (zur bloßen Subsumtionsrüge so die stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 6/09 B - RdNr 16 ff mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11669382

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