Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 86/17)

SG Koblenz (Entscheidung vom 26.05.2017; Aktenzeichen S 16 SO 107/16)

 

Tenor

Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 8 SO 121/17 B, B 8 SO 122/17 B, B 8 SO 124/17 B und B 8 SO 125/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 8 SO 121/17 B (§ 113 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz).

Die Anträge der Kläger, ihnen für die Verfahren der Beschwerde gegen die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 - L 4 SO 86/17, L 4 SO 87/17, L 4 SO 98/17 und L 4 SO 100/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Urteilen werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger haben mit einem am 11.12.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 27.9.2017; ihnen zugestellt am 22.11.2017) Beschwerden eingelegt und mit Schreiben vom 30.1.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26.2.2018 ist am 2.3.2018 beim BSG eingegangen.

Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 22.2.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO), sondern erst am 2.3.2018, damit verspätet, vorgelegt.

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Das BSG hat die Kläger mit Schreiben vom 15.2.2018 darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage der Erklärung nicht verzichtet werden könne und diese bis zum Ablauf der Frist (ggf per Fax) einzureichen sei. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Kläger an der rechtzeitigen Vorlage ohne Verschulden gehindert waren. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11760297

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