Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen L 4 SO 89/17)

SG Koblenz (Entscheidung vom 24.05.2017; Aktenzeichen S 16 SO 110/16)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 2017 - L 4 SO 89/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem am 11.12.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (vom 27.9.2017; ihm zugestellt am 22.11.2017) Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 30.1.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26.2.2018 ist am 2.3.2018 beim BSG eingegangen.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am Donnerstag, dem 22.2.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 177 ZPO), sondern erst am 2.3.2018, damit verspätet, vorgelegt.

Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Das BSG hat den Kläger mit Schreiben vom 15.2.2018 darauf hingewiesen, dass auf die Vorlage der Erklärung nicht verzichtet werden könne und diese bis zum Ablauf der Frist (ggf per Fax) einzureichen sei. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage ohne Verschulden gehindert war. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11669424

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