Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 08.02.2018; Aktenzeichen S 18 KR 468/16) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 15.07.2020; Aktenzeichen L 1 KR 80/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.9.2020, beim BSG eingegangen am 21.9.2020, selbst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 15.7.2020, ihr zugestellt am 3.9.2020, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Klägerin ist keine PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist nur dann an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Die Klägerin hat die Erklärung nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 3 SGG), die mit der Zustellung des LSG-Urteils am 3.9.2020 begann und mit dem Ablauf des 5.10.2020 (Montag) endete, beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Auf diese Frist ist die Klägerin durch die dem LSG-Urteil beigefügte zutreffende Rechtsmittelbelehrung und nochmals durch das Schreiben des Berichterstatters vom 22.9.2020 hingewiesen worden.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt die Klägerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit unerheblich ist, dass das ordnungsgemäß adressierte Berichterstatterschreiben am 28.9.2020 an das BSG als unzustellbar zurücklief. Es wurde am selben Tag nochmals an die Klägerin versandt und erreichte diese - nach ihren eigenen Angaben - am 2.10.2020, also am vierten Tag vor dem Fristablauf am 5.10.2020. Die Klägerin gab jedoch erst mit Datum vom 5.10.2020 und - ausweislich des Poststempels des Einschreibens - auch an diesem Tag die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Post.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14492590 |