Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 29.09.2022; Aktenzeichen S 6 R 917/21) |
Bayerisches LSG (Beschluss vom 08.11.2023; Aktenzeichen L 6 R 526/22) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig die Anrechnung der Regelaltersrente auf eine große Witwenrente.
Der im Jahr 1953 geborene Kläger bezieht eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Januar 2021 bewilligte ihm die Beklagte eine große Witwenrente ab dem 1.2.2021. Nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres wurde die Rente ab dem 1.5.2021 nicht ausgezahlt, weil die Altersrente als Einkommen berücksichtigt wurde(Bescheid vom 16.6.2021). Auf den dagegen am 2.9.2021 eingelegten "Widerspruch" überprüfte die Beklagte ihre Verwaltungsentscheidung und lehnte erneut die Auszahlung der Witwerrente mit der Begründung ab, die Einkommensanrechnung sei zu Recht erfolgt(Bescheid vom 9.9.2021, Widerspruchsbescheid vom 1.12.2021) .
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben(Urteil vom 29.9.2022; Beschluss vom 8.11.2023) . Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSv § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
1. Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht(§ 162 SGG ) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes(vgl§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN; s auch Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 32 ff) . Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Mit seiner Frage, "ob bei einer vor dem Jahre 2002 geschlossenen Ehe der Bezug von Altersrente im Rahmen der Witwenrente als privilegierte Einnahme anzusehen ist", formuliert der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte(vgl dazuBSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15 , jeweils mwN) . Auch nimmt er die zur Einkommensanrechnung auf Witwen- oder Witwerrenten(§ 97 SGB VI iVm§ 114 SGB VI ) nach Maßgabe von§§ 18a ff SGB IV bereits ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ansatzweise in den Blick(vgl zuletztBSG Urteil vom 20.1.2021 - B 13 R 13/19 R - SozR 4-2400 § 18a Nr 4) .
Der Kläger ist der Auffassung, sowohl sein Alter als auch das Datum der Eheschließung mit seiner verstorbenen Frau hätten berücksichtigt und seine Altersrente als "privilegierte Einnahme" von der Einkommensanrechnung ausgenommen werden müssen. Soweit er mit seinen rechtlich nicht näher begründeten Ausführungen eine Klärung begehrt, ob die Entscheidung des LSG in seinem konkreten Fall rechtmäßig war, vermag eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache indes nicht zu begründen(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 30.11.2022 - B 5 R 162/22 B - juris RdNr 7 ) .
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch die mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zwar weitere Einkommensarten in die Anrechnung auf Witwen- und Witwerrenten einbezogen wurden. Versichertenrenten der Rentenversicherung wurden aber bereits zuvor als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Altersvermögensgesetzes, BT-Drucks 14/4595 S 59 und die Übergangsregelungen in§ 114 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 Satz 1 SGB IV ) . Woraus der Kläger entnimmt, es handele sich bei ihm um einen "bestandsgeschützten Fall" erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von§ 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16322318 |