Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.05.1990) |
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen Ziff 5 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist (noch) die Beteiligung des Beigeladenen Ziff 5, Arzt für Nuklearmedizin und Leitender Arzt der Nuklearmedizinischen Abteilung des St. Marien-Hospitals in L. …, hinsichtlich der Gebührenziffern 5433, 5434, 5436 und 5440 des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen in der ab 1. Oktober 1987 geltenden Fassung (BMÄ'87). Das Landessozialgericht (LSG) hat durch ein sog Verbescheidungsurteil den beklagten Berufungsausschuß zur erneuten Entscheidung mit der Begründung verpflichtet, der Beklagte habe seinen Beurteilungsspielraum nicht nachvollziehbar benutzt, die Tatsachenfeststellungen reichten nicht aus.
Die Beschwerde des Arztes gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
1. Die gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) zu dem Urteil des Senats vom 2. September 1987 – 6 RKa 65/86 – besteht nicht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Urteilsstelle lautet:
Die Tatsachenfeststellungen des LSG lassen es schon zweifelhaft erscheinen, ob der Bedarf an nuklearmedizinischer Diagnostik in quantitativer Hinsicht ausreichend abgedeckt ist. Wenn man mit dem LSG und dem Beklagten die im Versorgungsgebiet niedergelassenen Radiologen als Leistungserbringer auf nuklearmedizinischem Sektor mitberücksichtigt, müssen auch auf der Bedarfsseite beide Leistungsgebiete zusammen betrachtet werden. Allein auf dem Gebiet der Radiologie ist ein Soll von drei Ärzten festgestellt. Das Soll auf nuklearmedizinischem Gebiet ist nicht ermittelt. Der Bedarf an nuklearmedizinischen Leistungen wird aber jedenfalls das auf dem Gebiet der Radiologie festgestellte Soll erhöhen.
Damit hat das Bundessozialgericht (BSG) keinen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, insbesondere keinen des behaupteten Inhalts: „Bei der quantitativen Bedürfnisprüfung erhöht sich der Bedarf auf einem bestimmten Gebiet, wenn es um den Bedarf in einem anderen Gebiet geht”.
Abgesehen davon, daß der Satz in dieser Form kaum den Gesetzen der Erfahrung entsprechen dürfte, bewegt sich die zitierte Urteilsstelle im Bereich der Tatsachenfeststellung. In diesen Bereich kann das Revisionsgericht nur insoweit eingreifen, als die Tatsachenfeststellung methodisch gegen Denk- bzw Erfahrungssätze verstößt. Wenn das BSG mit der zitierten Urteilsstelle solche feststellungsmethodischen Hinweise geben wollte, so mag damit zwar ein dem materiellen Recht gleichzustellender allgemeiner Erfahrungssatz angemahnt worden sein (vgl Baader, Vom richterlichen Urteil, 1989, S 42). Auf dessen Verletzung kann eine Divergenzbeschwerde aber nicht gestützt werden. Der Verstoß gegen Denk-und Erfahrungssätze ist allenfalls im Rahmen der Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG möglich, und der Gesetzgeber hat die Verfahrensrüge jedenfalls insoweit eingeschränkt, als damit die gerichtliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffen wird. Das zeigt, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach Nr 1 der genannten Vorschrift mit dem Vorbringen gestützt werden kann, das Vordergericht habe bei der Feststellung von Tatsachen gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, aber auch nicht auf den Zulassungsgrund der Abweichung nach Nr 2 der Vorschrift.
2. Der Beschwerdeführer erhebt eine weitere Divergenzrüge mit dem Vorbringen, das LSG weiche von den Urteilen des BSG vom 23. Mai 1984 (6 RKa 21/83: BSGE 56, 295) und vom 6. Juni 1984 (6 RKa 20/83) insoweit ab, als das BSG den Rechtssatz aufgestellt habe, „daß eine Überprüfung des Bedürfnisses in qualitativer Hinsicht erst dann in Frage kommen kann, wenn das Bedürfnis in quantitativer Hinsicht verneint ist, bzw daß eine qualitative Bedürfnisprüfung hinsichtlich einzelner Leistungen dann nicht in Frage kommt, wenn das Bedürfnis für die Beteiligung des Krankenhausarztes bereits in quantitativer Hinsicht bejaht werden muß, weil das im Bedarfsplan ausgewiesene Soll durch die Zahl der niedergelassenen Gebietskollegen nicht abgedeckt ist.”
Abgesehen davon, daß auch insoweit die oben unter Ziff 1 genannten Ausführungen gelten, hat der Senat hier nicht einmal einen feststellungsmethodischen Hinweis der obengenannten Art gegeben (im erstgenannten Urteil ist auch nur von einer „Prüfungsalternative” die Rede, im zweitgenannten nicht einmal hiervon).
3. Soweit der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit der Begründung geltend macht, es sei zu klären, ob es möglich ist, bei der Bedarfsprüfung im radiologischen Bereich die Nuklearmediziner mit zu berücksichtigen, handelt es sich um eine Tatfrage, nicht um eine Rechtsfrage (vgl Baader, aa0, S 42 ff).
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Klärungsbedürftigkeit iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG damit zu begründen versucht, daß „das BSG zum Bedürfnisbegriff im Sinne des neuen § 116 des Sozialgesetzbuches – Fünftes Buch – (SGB V) Stellung nehmen und somit das geltende Recht klären und fortbilden” könne, fehlt es an einer Darstellung der Klärungsfähigkeit. In der Beschwerdebegründung heißt es zwar, es müsse „zu der Frage Stellung genommen werden, ob es zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten erforderlich ist, die speziellen Kenntnisse des Beigeladenen Ziff 5 in die kassenärztliche Versorgung einzubringen, über die er als Nuklearmediziner auf dem Gebiet der Nuklearmedizin verfügt”. Darüber, ob das LSG beim Beschwerdeführer besondere Kenntnisse iS des § 116 SGB V festgestellt habe und inwiefern es im beabsichtigten Revisionsverfahren hierauf ankomme, wurden, was zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG erforderlich gewesen wäre, keine Ausführungen gemacht (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNrn 128, 138, 139).
5. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (analog).
Fundstellen