Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 18.12.2020; Aktenzeichen S 2 AL 1782/19)

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.03.2023; Aktenzeichen L 8 AL 1668/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2023 - L 8 AL 1668/21 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 20.3.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 18.4.2023 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 9.6.2023 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 22.5.2023 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Die von dem Kläger persönlich beantragte Fristverlängerung kann ihm nicht gewährt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kann nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden (zuletzt etwa BSG vom 10.10.2022 - B 7 AS 99/22 B - juris RdNr 4).

Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, so dass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 2.3.2023 - B 11 AL 37/22 B - juris RdNr 2 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Söhngen

B. Schmidt

Burkiczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858398

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