Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 08.07.2021; Aktenzeichen L 3 AL 67/20) |
SG Dresden (Entscheidung vom 14.07.2020; Aktenzeichen S 9 AL 22/20) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die vorgenannte Entscheidung, die seinem Prozessbevollmächtigten am 11.10.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 8.11.2021 Revision eingelegt, diese aber nicht begründet.
Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 164 Abs 2 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 13.12.2021 laufenden Frist begründet worden ist (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Meßling Söhngen B. Schmidt
Fundstellen
Dokument-Index HI15116882 |
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