Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 09.10.2019; Aktenzeichen S 19 AL 365/15) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 14.10.2021; Aktenzeichen L 3 AL 145/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seiner Prozessbevollmächtigten am 17.11.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 9.12.2021 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Die Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 7.1.2022 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt habe und eine andere Kanzlei das Verfahren übernommen habe und dies dem Gericht anzeigen werde. Bis heute ist keine Mitteilung eingegangen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie trotz Ankündigung nicht innerhalb der bis zum 17.1.2022 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Meßling Burkiczak Söhngen
Fundstellen
Dokument-Index HI15073920 |
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