Verfahrensgang
SG Gießen (Entscheidung vom 24.02.2021; Aktenzeichen S 20 AL 89/17) |
Hessisches LSG (Urteil vom 31.03.2022; Aktenzeichen L 7 AL 57/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 6.4.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 29.4.2022 Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 7.7.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 7.7.2022 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl zuletzt BSG vom 17.1.2022 - B 4 AS 348/21 B - juris RdNr 2 mwN; BSG vom 10.3.2022 - B 2 U 187/21 B - juris RdNr 7 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Meßling |
Söhngen |
Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15403597 |
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